Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Nachweis eines EU-Geschäfts - gegebenenfalls Eigenbelege fertigen!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Lehrbeauftragter, Dozent und Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und Diplom-Betriebswirt, StB Lars Fuisting, Fachwerk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf

    | Wenn Sie Ihre Fahrzeuge steuerfrei ins EU-Ausland verkaufen wollen, müssen Sie der Finanzverwaltung nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch tatsächlich erfüllen. Diesen Nachweis müssen Sie zwingend schriftlich - durch Belege und Aufzeichnungen - führen. Es reicht nicht, dass Sie oder Ihr Geschäftspartner sich gegenüber der Finanzverwaltung zum Sachverhalt mündlich äußern. Der BFH hat damit einen in der Vergangenheit durchaus begehbaren Weg versperrt. Erfahren Sie, wie Sie jetzt vorgehen sollten. |

    Glück gehabt!

    Ein von den Autoren betreuter Praxisfall zeigt, wie man es nach der neuen Rechtsprechung nicht machen sollte (BFH, Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 14/14, Abruf-Nr. 178877), in der Praxis aber - zumindest in der Vergangenheit - immer wieder gemacht hat:

     

    • Praxisfall

    Kfz-Händler und Mandant M lieferte Fahrzeuge steuerfrei innergemeinschaftlich nach Österreich. Bei einer Betriebsprüfung konnte M den Transport der Fahrzeuge nach Österreich nicht belegen. Es lag weder eine Abnehmerversicherung noch eine Gelangensbestätigung vor. Da in Österreich keine Sprachbarrieren bestehen, war der Prüfer damit einverstanden, dass der Kunde des M ihm die Transporte telefonisch bestätigt. Der Prüfer protokollierte das Telefonat. Da M alle anderen Voraussetzungen belegmäßig nachweisen konnte und die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich ordnungsgemäß versteuert wurden, erkannte der Prüfer daraufhin die innergemeinschaftlichen Lieferungen an.

     

    Auch wenn das Vorgehen des Prüfers zum Vorteil des Mandanten war - richtig im Sinne der BFH-Rechtsprechung war es nicht!

    Nachweis nur durch Belege und Aufzeichnungen

    Nach Auffassung des BFH darf der Unternehmer den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Dabei war der Sachverhalt des BFH-Urteils dem des geschilderten Praxisfalls sehr ähnlich:

     

    • Sachverhalt im BFH-Fall

    Ein deutscher Unternehmer (D) fakturierte innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien an die dortige Kundin I, eine juristische Person italienischen Rechts. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil der Belegnachweis nicht erbracht werden konnte. Das FG teilte diese Rechtsauffassung. Hiergegen wendet sich die Revision des D. Die Lieferungen seien steuerfrei. Die Unternehmereigenschaft der Abnehmerin I sei unstreitig. Im Bestimmungsland Italien habe I auch die Erwerbsbesteuerung durchgeführt. Streitig sei lediglich der physische Transport der Ware von Deutschland nach Italien. Dieser könne zwar nicht belegt werden. Jedoch habe der Geschäftsführer der I hierzu seine Zeugenaussage angeboten. Das FG habe zu Unrecht den hierfür anberaumten Erörterungstermin ignoriert. Die objektive Beweislage könne nicht nur durch Belege nachgewiesen werden. Es bestehe ein Gleichrang aller Beweismittel. Das FG hätte den in der Verhandlung präsenten Zeugen vernehmen müssen. Der BFH erkannte diese Argumente nicht an. Er bestand auf „Papier“.

     

    Wichtig | Eine Zeugenvernehmung oder andere mündliche Einlassungen wären nach dem EU-Recht grundsätzlich denkbar. Die Bundesrepublik Deutschland darf jedoch - wie alle Mitgliedstaaten - die Nachweisvoraussetzungen selbst regeln. Und sie hat dies in den §§ 17a ff. UStDV auch getan. Da dort aber Belege und Aufzeichnungen - also „Papier“ oder entsprechende Dateien - gefordert werden, reichten die mündlichen Einlassungen nicht.

    Nachweis auch durch Eigenbelege

    Wie hätte die Sache im BFH-Fall gerettet werden können? D hätte den Zeugen veranlassen müssen, seine Aussage im Vorfeld schriftlich zu machen. Diesen Schriftsatz hätte er dann in die Belegbuchhaltung übernehmen können. Die formale „Klippe“ wäre damit genommen worden; auf eine Zeugenanhörung hätte verzichtet werden können.

     

    Es stünde dann immer noch die „Beweiswürdigung“ an. Das heißt, es ist möglich, dass die Gerichte und die Verwaltung der nunmehr belegten Aussage keinen Glauben schenken. Das müssten sie aber begründen und sich daher zunächst einmal mit der Aussage inhaltlich auseinandersetzen!

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Fertigen Sie einen solchen Eigenbeleg auch, wenn Sie selbst etwas zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen haben.
    • Das Urteil ist zur innergemeinschaftlichen Lieferung ergangen. Für die Ausfuhrlieferung dürfte Ähnliches gelten. Auch hier fordern §§ 8 ff. USDV den Ausfuhrnachweis durch Belege.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Exporte sofort richtig buchen - auch wenn die Nachweise erst später kommen!“, ASR 7/2015, Seite 5
    • Beitrag „Lohnende Präventivarbeit zur Ertragssicherung vor Umsatzsteuer-Sonder- und Betriebsprüfungen“, ASR 3/2015, Seite 8
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 11 | ID 43569327