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  • · Fachbeitrag · Differenzbesteuerung

    Neue Regeln für Fahrzeugankauf außerhalb der Kfz-Branche

    | Der differenzbesteuerte Ankauf eines Fahrzeugs von einem Unternehmen außerhalb der Kfz-Branche ist mit dem Risiko behaftet, dass Sie als Kfz-Händler beim Weiterverkauf des Fahrzeugs die Differenzbesteuerung nicht anwenden können. Das ist Ausfluss einer BFH-Entscheidung zum Ankauf eines Fahrzeugs von einem Kioskbesitzer, über die wir bereits berichtet haben. Jetzt hat die Finanzverwaltung darauf reagiert und für Ankäufe ab dem 1. Januar 2012 neue Regeln aufgestellt. |

     

    Der BFH fordert in seinem Urteil, dass der Steuerpflichtige bei der konkreten Lieferung als Wiederverkäufer handeln muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Unternehmer den Wiederverkauf des betreffenden Gegenstands zumindest nachrangig beabsichtigt hat und der Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (Urteil vom 29.6.2011, Az: XI R 15/10; Abruf-Nr. 112925; ASR 11/2011, Seite 11). Diese Aussage schränkt die Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Anlagevermögen ein. Denn bisher konnte ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden, auch wenn er mit diesen Gegenständen nicht gewerbsmäßig handelt. Dies ist mit der neuen Rechtsprechung nicht mehr vereinbar. Daher hat das BMF Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 kann die überkommene Rechtsauffassung weiter angewendet werden (BMF, Schreiben vom 11.10.2011, Az: IV D 2 - S 7421/07/10002; Abruf-Nr. 113496).

    • Beispiel

    Ein Second-Hand-Laden (kein Kleinunternehmer) hat einen Pkw ohne Vorsteuerabzug für sein Unternehmen erworben und gibt diesen später bei Erwerb eines neuen Pkw in Zahlung. Bisher konnte der Second-Hand-Laden bei Lieferung an den Kfz-Händler die Differenzbesteuerung anwenden. Somit konnte auch der Kfz-Händler den Pkw differenzbesteuert weiterverkaufen. Ab 1. Januar 2012 ist dies nicht mehr möglich, weil der Second-Hand-Laden nicht gewerbsmäßig mit Pkw handelt. Daher unterliegt der Verkauf beim Second-Hand-Laden und der Weiterverkauf durch den Kfz-Händler der Regelbesteuerung.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 29897980