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  • 26.08.2014 · Fachbeitrag · Differenzbesteuerung

    Fehlender Hinweis in der Rechnung führt nicht zum Wegfall

    | Das Finanzamt darf Ihnen die Anwendung der Differenzbesteuerung selbst dann nicht versagen, wenn Sie in Ihren Ausgangsrechnungen nicht auf diese Spezialvorschrift hingewiesen haben. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 23.5.2014, Az. 1 K 2537/12 U; Abruf-Nr. 142301 ) bestätigt damit die Auffassung von „ASR“, dass der fehlende Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ auf Ausgangsrechnungen unschädlich ist. |