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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Geschäftsunterlagen - das darf 2016 in den Reißwolf

    | Entrümpeln Sie Ihre Archive und Registraturen. Die alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2016“ verrät Ihnen, welche Geschäftsunterlagen Sie jetzt vernichten dürfen. |

     

    PRAXISHINWEISE | Sie müssen zur Aufbewahrung Folgendes wissen:

    • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
    • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
    • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie eine Rückstellung in Ihrer Bilanz bilden. Wie Sie diese richtig ermitteln, steht in ASR 1/2007, Seite 5.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Die Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2016“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Unternehmensführung
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 5 | ID 43755598