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  • · Fachbeitrag · Bilanz/Leasing

    Leasingrückläufer: Rückstellungs- bzw. Verbindlichkeitshöhe richtig ermitteln ‒ Porsche und Opel

    von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Jürgen Troost, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner mbB, Münster

    | Die bilanzielle Behandlung von Rücknahmeverpflichtungen aus Leasinggeschäften ist höchst umstritten. Insbesondere stellt die Bemessung einer Optionsprämie nach wie vor einen Diskussionspunkt mit der Finanzverwaltung dar. Sofern die verschiedenen Herstellerwerke „Restwertmodelle“ gegen Entgelt anbieten, um die Händler vom Risiko „falscher“ Restwerte zu befreien, lassen sich hieraus Ansätze für eine Bewertung ableiten. Im dritten Teil der Beitragsserie geht es in dieser Ausgabe um Fahrzeuge der Marken Porsche und Opel. |

    Ermittlung der Optionsprämie bei Porsche

    Bei der Vermittlung von Leasingverträgen an die Porsche Financial Service GmbH & Co. KG sichert das Porschezentrum (PZ) zu, den Porsche nach planmäßigem Vertragsablauf des Leasingvertrags zu dem in den Vertragsvereinbarungen festgelegten kalkulierten Restwert anzukaufen (Ankaufsoption).

     

    Die Porsche Financial Services GmbH & Co. KG bietet im Rahmen eines Restwertmodells den Händlern an, dass das betroffene Fahrzeug an das PZ zum DAT-Händlereinkaufswert verkauft wird, sofern dieser niedriger als der vertraglich festgelegte kalkulierte Restwert ist. Ist der DAT-Händlereinkaufswert höher als der vertraglich festgelegte kalkulierte Restwert, so erfolgt der Ankauf zum vertraglich festgelegten kalkulierten Restwert.

     

    Die Beteiligung eines PZ an diesem Leasing-Restwertmodell gilt für Leasingverträge (mit Kilometerabrechnung) mit Laufzeiten von 36 bis 48 Monaten für Neuwagen nur der Baureihen Cayenne und Panamera. Bei Laufzeiten von 24 bis 36 Monaten gilt eine Teilnahme auch für ehemalige Vorführwagen (VFW), Service Loaner (SL) und Kurzfristleasing-Fahrzeuge (KFL) des Modells Cayenne SE Hybrid und der Baureihe Panamera. Bei einer Teilnahme berechnet die Porsche Financial Services GmbH & Co. KG eine Beteiligungsgebühr in Höhe von je 2,5 Prozent der UPE.

     

    Insoweit stellt auch das Restwertmodell von Porsche eine „Glattstellung“ des Risikos aus der Rücknahmeoption dar. Die Kosten für die Glattstellung einer Option stellen allgemein anerkannt den Wert der Option dar. Die Höhe des Entgelts für die Beteiligung am Restwertmodell ist insofern als Wert für das im Neuwagenverkauf enthaltene Optionsentgelt anzusehen.

    Ermittlung der Optionsprämie bei Opel

    Auch bei Opel ist in den Händlerrahmenverträgen mit der GMAC-Leasing GmbH geregelt, dass der Händler ein „Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung“ an die Leasing zu unterbreiten hat, die dieses nach Prüfung der Kundenbonität annimmt. Der Händler verpflichtet sich, bei vertragsgemäßem Ablauf des ursprünglich vereinbarten Leasingvertrags auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung zurückzukaufen. Die Leasinggesellschaft ist nach den Bestimmungen ausdrücklich nicht verpflichtet, dem Händler das Fahrzeug zum Kauf anzubieten (Rückkaufsoption). Prinzipiell ist somit auch im Fall von Opelhändlern eine Optionsprämie zu ermitteln und zu bewerten.

     

    Drei Optionen bei Opel

    Hierzu sieht das Verkaufsangebot mit optionaler Rückkaufsverpflichtung zu einem Leasingvertrag drei Optionen der Rückkaufsverpflichtung vor.

     

    • Option 1: Der Händler verpflichtet sich, das Leasingfahrzeug am Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit zurückzukaufen. Der Rückkaufspreis basiert auf dem ursprünglich kalkulierten Restwert (ggf. korrigiert um Entgelte für Mehr- oder Minderkilometer bzw. Schäden). Der Händler erhält ggf. am Ende der regulären Laufzeit einen Bonus für die Entscheidung für Option 1.

     

    • Option 2: Der Händler verpflichtet sich, das Leasingfahrzeug zurückzukaufen. Der Rückkaufspreis wird anhand der am Vertragsende gültigen Eurotax-/Schwackeliste (ETS-Listen) ermittelt (ggf. bereinigt um Schäden sowie Mehr- oder Minderkilometer). Der Händler verpflichtet sich, für die Ausübung dieser Option ein Entgelt an die Leasinggesellschaft mit Abschluss der Vereinbarung zu zahlen.

     

    • Option 3: Es besteht keine Rückkaufsverpflichtung des Händlers und der Wert des Fahrzeugs wird von einem Gutachter festgestellt. Der Händler ist verpflichtet, für die Entlassung aus der Rückkaufsverpflichtung ein Entgelt an die Leasinggesellschaft zu zahlen.

     

    Wert der Optionsprämie bei den einzelnen Optionen

    Somit ist auch bei Opel die Ermittlung des Werts der Optionsprämie aus den drei zur Wahl gestellten Rückkaufsoptionsberechnungen leicht möglich:

     

    • In Option 2 wird für den Händler ein Entgelt berechnet, mit dem er eine „Glattstellung“ des Risikos des Restwerts erreichen kann und der Ankauf zum gültigen Eurotax-/Schwacke-Wert garantiert wird.

     

    • In Option 3 zahlt der Händler ein Entgelt dafür, dass keine Rückkaufsverpflichtung besteht.

     

    • Option 1 ist wiederum der klassische Fall, dass der Händler ein Optionsentgelt erhält und selbst vollständig das Risiko der Wertentwicklung zur Fahrzeugrücknahme trägt. Damit spiegelt das Entgelt der Optionen 2 und 3 eindeutig den wirtschaftlichen Wert der Rückkaufsverpflichtung wider.

     

    Aber Vorsicht: Im ebenfalls verwendeten Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung aus einem Leasingvertrag mit Restwertabsicherung, der nach wie vor Bestandteil des Verkaufsangebots ist, findet sich folgende Klausel:

     

    • Klausel im Verkaufsangebot mit Rückkaufsverpflichtung

    Die Vertragsparteien erklären hiermit unwiderruflich, dass sie der Rückkaufsverpflichtung, welche der Händler auf Verlangen des Leasinggebers zu erfüllen hat, im Zeitpunkt ihres Eingehens wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen, und dass der gesamte Kaufpreis auf den Fahrzeugverkauf entfällt. Die Vertragsparteien bewerten daher einvernehmlich den Anspruch auf Rückverkauf und die Verpflichtung zum Rückverkauf mit Null (0,00 Euro) und verzichten damit beidseitig auf eine Aktivierung und Passivierung.

     

    Die Klausel nimmt Bezug auf bundeseinheitlich abgestimmte Verfügungen der Länder, in denen auf Drängen des Bundesverbandes Deutscher Leasingunternehmen (BDI) und des Verbandes der Automobilindustrie (VdA) festgelegt wurde: Auf eine Aktivierung der Optionsprämie bei der Leasinggesellschaft und eine Passivierung beim Kfz-Händler kann verzichtet werden, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss unwiderruflich erklären, dass sie der Rückkaufsverpflichtung keinen Wert beimessen. Somit würde eine Passivierung der Optionsprämie beim Händler, aber eben auch die Aktivierung bei der Leasinggesellschaft entfallen (z. B. OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 25.07.2014, Az. S 2137 ‒ 2009/0012 ‒ St 141, Abruf-Nr. 143001).

     

    Wie ist die Klausel zu bewerten?

    Da der Händler bei den Optionen 2 und 3 faktisch und auch juristisch einen Wert für das Optionsrecht bezahlt bzw. bei Option 1 einen entsprechenden Mehrbetrag erhalten hat, haben die Parteien der Rückkaufsverpflichtung einen Wert beigemessen.

     

    M. E. ist damit die Klausel im Verkaufsangebot unbeachtlich. Es steht jedoch zu befürchten, dass die Betriebsprüfer mit Hinweis auf die genannte Verfügung die Auffassung vertreten, eine Passivierung des Händlers sei nicht zulässig, weil dem Optionsrecht kein Wert beizumessen ist. Auch eine beidseitig unterzeichnete Erklärung, die offensichtlich im Missverhältnis zu den tatsächlichen Vertragsbestimmungen steht, kann nicht maßgeblich für die richtige Bilanzierung eines Leasinggeschäfts sein.

     

    M. E. gibt es auch aus einer solchen Klausel keinen zivilrechtlichen Anspruch, dass der Händler keine Passivierung vornimmt. Die Passivierung einer erhaltenen Optionsprämie ist nämlich handels- wie steuerrechtlich keine freiwillig zu erfüllende Verpflichtung, sondern zwingend gesetzlich vorgegeben. Eine richtige Bilanzierung kann durch die Vereinbarung, „falsch zu bilanzieren“, nicht ausgehebelt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Leasingrückläufer: Rückstellungs- bzw. Verbindlichkeitshöhe richtig ermitteln ‒ VW, Seat, Škoda“, ASR 11/2017, Seite 9 → Abruf-Nr. 44938082
    • Beitrag „Leasingrückläufer: Rückstellungs- bzw. Verbindlichkeitshöhe richtig ermitteln ‒ Audi und BMW“, ASR 12/2017, Seite 9 → Abruf-Nr. 44952610
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 10 | ID 45093506