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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Regel- oder Sonderbehandlung? - Nutzungsentschädigung bei „jungen“ Gebrauchten

    | In Sachen „Nutzungsentschädigung beim Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag“ hat „ASRl“ Sie mit einem Update in der September-Ausgabe 2013 auf den neuesten Stand gebracht. Eine aktuelle Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) macht eine Ergänzung notwendig. Es stellt sich nämlich die Frage, ob bei einem „jungen“ Gebrauchten, etwa einem Vorführwagen, anders als im Regelfall gerechnet werden muss. |

     

    Verkauf mit 25 Prozent unter Listenpreis

    Im Fall vor dem KG (Urteil vom 23.5.2013, Az. 8 U 58/12; Abruf-Nr. 132869) war der Händler mit der Berechnung nach der Standardformel für GW nicht einverstanden. Verkauft hatte er einen MB C 200 CDI, der als Vorführwagen 8.470 km gelaufen war und beim Verkauf 12.773 km auf der Uhr hatte. Der Preis von 34.300 Euro soll 25 Prozent unter dem Listenpreis gelegen haben. Der Käufer hat den Wagen ungewöhnlich stark genutzt. Für 87.104 von ihm gefahrene Kilometer musste er demnach eine Entschädigung zahlen. Nach der Standardformel für den GW-Verkauf ergab sich bei einem Ansatz für die erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km (so das KG) ein Betrag von 12.594,12 Euro (Bruttokaufpreis 34.300 Euro x Gefahrene Kilometer 87.104 km : Erwartbare Restlaufleistung 237.227 km).

     

    Zu wenig, meinte der Händler und verwies auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 30.1.2002, Az. 11 U 71/01; Abruf-Nr. 132926). Dort ist das OLG in folgendem Fall von der gängigen Berechnungsmethode abgewichen: Verkauf eines Ford Fiesta, km-Stand bei Auslieferung 10.100 km, Zulassungszeit 14 Monate, Kaufpreis 12.990 DM, angeblich 60 Prozent unter Neupreis. Für die gefahrene Strecke von 15.858 km hat das Gericht eine Entschädigung von 1.902,96 DM errechnet und sich damit für einen Mittelwert zwischen den Beträgen entschieden, die sich bei Anwendung der NW-Formel (2.300 DM) und der GW-Formel (1.427 DM) ergeben.