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  • 01.01.2007 | Wettbewerbsrecht

    Vorsicht bei Werbung mit HU-Plakette!

    Eine Werkstatt, die eine amtliche Prüfplakette für HU und AU in ihrer Werbung abbildet, muss darauf hinweisen, dass sie die amtlichen Prüfungen nicht selbst vornimmt. So hat es das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Der Verbraucher wisse angesichts der Vielfalt der Prüforganisationen nicht mehr sicher, dass Werkstätten nicht selbst amtlich prüfen. Wer also mit der Abbildung und dem Begriff „amtliche Prüfplakette“ Kunden anzulocken versuche, dürfe keinen falschen und damit wettbewerbswidrigen Eindruck erwecken.  

    Beachten Sie: Ob der Richterspruch an der Lebenswirklichkeit vorbei geht, kann dahingestellt bleiben. Es ist nämlich ein Leichtes, die Anforderungen der Richter zu erfüllen. In räumlicher Nähe zur Abbildung der Plaketten muss lediglich ein Hinweis stehen. Zum Beispiel folgender Satz: „Durch amtlich anerkannte Prüforganisation“. Der Name der Prüforganisation darf genannt werden. (Urteil vom 23.3.2006, Az: 4 W 797/05; eingesandt von Rechtsanwalt Fensch, Koblenz) (Abruf-Nr. 063440)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 4 | ID 85568