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  • 29.08.2008 | Wettbewerbsrecht

    Gewerbliche Nachfrage per Telefax und E-Mail zulässig

    Sie dürfen bei einem anderen Unternehmen, das seine Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse veröffentlicht, per Telefax oder E-Mail nachfragen, wenn Sie Interesse an Waren haben, die dieses zum Verkauf anbietet. Sie belästigen in diesem Fall Ihren potenziellen Geschäftspartner nicht unzumutbar im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das ist ja wohl selbstverständlich, werden Sie denken. Mitnichten!  

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) gerade erst zugunsten eines Kfz-Händlers so entschieden: Der hatte per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundet. Nach Ansicht des BGH sind auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne der genannten Vorschrift.  

    Wichtig: Der BGH geht aber davon aus, dass derjenige, der seine Telefax-Nummer oder seine E-Mail-Adresse in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht, sein Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Deshalb war die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung aus Sicht des BGH nicht wettbewerbswidrig. (Urteil vom 17.7.2008, Az: I ZR 75/06 – Royal Cars) (Abruf-Nr. 082286

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 4 | ID 121257