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  • 01.07.2006 | Werkstattrecht

    RKÜ keine unzulässige Rechtsbesorgung

    Nach seinem Unfall hatte ein Werkstattkunde eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ) unterzeichnet. Ob außerdem noch eine Sicherungsabtretung unterzeichnet wurde, konnte später nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls berief sich der Haftpflichtversicherer auf seine Direktzahlung an die Werkstatt kraft einer „Zession“. Diese Abwicklung akzeptierte der Werkstattkunde nicht. Mit der Begründung, die Werkstatt habe schlampig gearbeitet, verlangte er von der Versicherung Erstattung der gesamten Reparaturkosten. RKÜ und Zession hielt er wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) für nichtig. Seine Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf war die Zahlung der Reparaturkosten an die Werkstatt wirksam. Ein zweites Mal müsse die Versicherung nicht zahlen. Durch die RKÜ sei die Werkstatt zur Entgegennahme des Geldes ermächtigt. Weder der isolierte Einsatz der RKÜ noch das Kombimodell „RKÜ plus Sicherungsabtretung“ könnten unter den gegebenen Umständen als Verstoß gegen das RBerG gewertet werden. Wenn der Kläger Probleme wegen angeblich mangelhafter Instandsetzung habe, müsse er diese unmittelbar mit seiner Werkstatt austragen, so die Richter.  

    Unser Tipp: Lesen Sie zum Thema RKÜ und Sicherungsabtretung einen Beitrag aus unserem neuen Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe „Unfallregulierung effektiv“. Sie finden den Beitrag im Internet (www.iww.de) unter der Abruf-Nummer 061709. (Urteil vom 12.6.2006, Az: I – 1 U 156/05) (Abruf-Nr. 061663)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 85795