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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Leihgebühr für Richtwinkelsatz erstattungsfähig

    | Alltag im Kfz-Betrieb: Ein Kunde lässt einen Haftpflichtschaden an seinem Auto reparieren. Sie brauchen dafür einen Richtwinkelsatz, haben aber selber keinen. Sie leihen sich einen und stellen die Leihgebühr in Rechnung. Nicht alle Versicherungsunternehmen übernehmen die Leihkosten. Lapidare Begründung: Die Kosten für den Richtsatz sind in den Gemeinkosten enthalten und können nicht separat geltend gemacht werden. Mit dieser Begründung ist ein Opel-Vertragshändler von der Allianz „abgespeist“ worden, der für die Reparatur eines Vectra-B eine Leihgebühr von 308 DM plus Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte. |