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  • 02.05.2011 | Werkstattrecht

    Keine Haftung für Schaden bei Ausfahrt über „Prüfstand“

    Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten „Prüfstand“ mit einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden am Boden seines Fahrzeugs einhandelt. Das hat das Amtsgericht Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch geschrieben, der den „Hinterausgang“ nutzen wollte, weil die reguläre Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war (Urteil vom 6.9.2010, Az: 10 C 31/10; Abruf-Nr. 110559).  

    Praxishinweis: Gehen Sie auf Nummer sicher und sperren Sie Wege, die nicht befahren werden sollen, mit Bändern ab.  

    Haben Sie nicht abgesperrt und tritt ein Schaden wie im Urteilsfall ein, bauen Sie Ihre „Verteidigungslinie“ wie folgt auf:  

    1. Argument: Es hat keine Verkehrssicherungspflicht bestanden, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt handelte.  

    2. Argument: Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflicht bestanden haben sollte, trifft hier den Kunden ein Mitverschulden nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch von 100 Prozent, weil er hätte erkennen müssen, dass er diesen Weg nicht nehmen darf.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144528