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  • 01.06.2007 | Werkstattrecht

    Fehlerhafte Reparatur und Mobilität

    Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat einer Werkstatt den Rücken gestärkt. Es ging um eine fehlerhaft durchgeführte Reparatur, die zu einem Fahrzeugausfall führte. Die Abwicklung der Reparatur verzögerte sich erheblich, weil die hinter der Werkstatt stehende Handel- und Handwerkversicherung taktierte. Bis der Kunde sein Fahrzeug zurück hatte, vergingen mehr als 100 Tage. Die Werkstatt hat dem Kunden ein Mobilitätsfahrzeug angeboten. Die Eigenkosten dafür hat sie mit 17,19 Euro netto beziffert. Die Kundin, eine Firma, lehnte das ab und machte später Schadenersatz geltend: Sie habe von der Ehefrau eines Mitgeschäftsführers ein Fahrzeug für täglich 50 Euro angemietet. Die Ablehnung des Mobilitätsfahrzeugs begründete sie im Rechtsstreit mit einem Vertrauensverlust zur Werkstatt. Das hat das OLG nicht mitgemacht. Der Ausgangspunkt sei schlicht ein Fehler des Monteurs gewesen – kein Grund für einen Vertrauensverlust. Dass die Angelegenheit am Anfang schleppend abgewickelt wurde, sei für den Kunden erkennbar auf die Verhaltensweise der hinter der Werkstatt stehenden Versicherung zurückzuführen gewesen. (Urteil vom 2.3.2007, Az: 7 U 147/05)(Abruf-Nr. 070877

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 4 | ID 111521