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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Vorführwagen

    Gewährleistungsausschluss bei fast neuem Fahrzeug

    | Der Gewährleistungsausschluss beim Verkauf eines fast neuen Vorführwagens ist zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Vorführwagen, den der Kläger für 46.990 DM gekauft hatte. Das Auto hatte eine Laufleistung von 200 Kilometern und war 17 Tage zugelassen. Bei Vertragsschluss wurde der übliche Gebrauchtwagen-Bestellschein verwendet, der Pkw also „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft. Trotzdem reklamierten die Käufer Lenkradvibrationen und unruhiges Fahrverhalten. Das Autohaus hat die Mängel bestritten und sich auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen. Die Richter gaben dem Autohaus Recht: Bei dem Fahrzeug handle es sich trotz „Fast-Neuwagen-Eigenschaft“ um einen Gebrauchtwagen. Dafür durfte das Autohaus den Gebrauchtwagen-Bestellschein mit Gewährleistungsausschluss verwenden. Ein solches Fahrzeug sei nicht mit einer Tageszulassung zu vergleichen, für die das Autohaus ein Neuwagen-Verkaufsformular hätte verwenden müssen. |