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  • 01.08.2005 | Unfallkosten

    Wertminderung auch bei älteren Pkw: 130-Prozent-Falle!

    Auch bei älteren Pkw, die mindestens fünf Jahre alt oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, kann es einen unfallbedingten Minderwert geben. Das lässt sich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) entnehmen, über die wir Sie bereits in der Februar-Ausgabe 2005 auf Seite 1 informiert haben (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Im Urteilsfall hat der BGH zwar den Ansatz eines merkantilen Minderwerts ausgeschlossen, insbesondere weil der Unfallschaden nur nicht tragende Teile betroffen hatte. Der BGH hat trotzdem klargestellt, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 100.000 km der Ansatz eines merkantilen Minderwerts nicht ausgeschlossen ist.  

    Diese positive Rechtsprechung hat eine Kehrseite: Wird die 130-Prozent-Grenze ausgelotet, darf nach einer älteren Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.10.1991, Az: VI ZR 314/90) die Summe aus den Reparaturkosten und der Wertminderung nicht größer sein als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW). Kommt nun bei einem älteren Fahrzeug eine Wertminderung in Betracht, schnappt die Falle zu: Liegen die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung des Fahrzeugs über 130 Prozent des WBW, muss der Versicherer nur die Differenz aus dem WBW und dem Restwert erstatten.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 2 | ID 85811