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  • 25.09.2009 | Umsatzsteuer

    Nicht ausgeführte Leistung: Vorsteuer zurückzuzahlen

    Wer eine Anzahlung leistet, muss die daraus geltend gemachte Vorsteuer berichtigen, wenn die zugrunde liegende Leistung nicht erbracht wird. Das gilt auch, wenn die Anzahlung wegen Insolvenz des Empfängers nicht zurückgezahlt wird, so das Finanzgericht Hamburg. Das heißt: Vorsicht bei finanziell schwachen Auftragnehmern, zum Beispiel aus dem Baugewerbe. Im Zweifel ist nicht nur die Anzahlung weg - zusätzlich ist die geltend gemachte Vorsteuer ans Finanzamt zurückzuzahlen. (Gerichtsbescheid vom 23.3.2009, Az: 6 K 80/08)(Abruf-Nr. 092543)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130233