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  • Umsatzsteuer für die private Kfz-Nutzung
    So ermitteln Sie den "Eigenverbrauch"
    Bei der Anschaffung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge ist seit dem 1. Januar 2003 die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten wieder in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Im Gegenzug muss seit dem 1. Januar 2003 die private Kfz-Nutzung des Betriebs-Pkw wieder der Umsatzsteuer unterworfen werden. Wir sagen Ihnen, wie Sie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermitteln.
    Privatnutzung als "Eigenverbrauch" umsatzsteuerpflichtig
    Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw ist eine der "sonstigen Leistung gegen Entgelt" gleichgestellte Leistung (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG), ein "Verwendungseigenverbrauch". Als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt werden fiktiv die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Fahrzeugkosten angesetzt, soweit sie voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Absatz 4 Nummer 2 UStG).
    Wie hoch die Privatnutzung ist, können Sie anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen. Vereinfachend können Sie auch die "Ein-Prozent-Regelung" oder die Schätzmethode anwenden.
    1. Fahrtenbuchmethode
    Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung sind Kosten, die auf privat gefahrene Strecken entfallen. Die Kosten müssen Sie belegmäßig nachweisen. Nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (zum Beispiel Kfz-Steuer und Versicherung) werden nicht berücksichtigt. Fahrten von der Wohnung zum Betrieb gelten umsatzsteuerlich nicht als Privatfahrten.
    Beispiel
    Die laufenden Kfz-Kosten (netto) pro Jahr setzen sich zusammen aus
    Abschreibung 6.600 Euro
    Benzin 3.300 Euro
    Reparaturen 2.000 Euro
    Wagenwäsche 300 Euro
    Versicherung 1.100 Euro
    Kfz-Steuer 500 Euro
    Gesamt 13.800 Euro
    Davon mit Umsatzsteuer belastet 12.200 Euro
    Wenn 30 Prozent der Fahrten auf Privatfahrten entfallen, müssen pro Jahr 3.660 Euro (= 12.200 Euro x 30 %) der Umsatzsteuer unterworfen werden, so dass Umsatzsteuer von rund 586 Euro fällig wird.
    2. Ein-Prozent-Regelung
    Wenn Sie den geldwerten Vorteil der Privatnutzung für die Einkommensteuer nach der "Ein-Prozent-Regelung" berechnen, können Sie mit dieser Methode auch den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch ermitteln. Die Finanzverwaltung darf die "Ein-Prozent-Regelung" aber nicht gegen Ihren Willen anwenden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.3.1999; Az: V R 78/98).
    Beachten Sie: Der nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelte Wert ist ein Nettowert. Für die darin enthaltenen nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten können Sie einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent vornehmen. Im Ergebnis müssen Sie somit nur 80 Prozent der Bemessungsgrundlage nach der "Ein-Prozent-Regelung" der Umsatzsteuer unterwerfen.
    Beispiel
    Beträgt der Bruttolistenpreis 40.000 Euro, sind bei der "Ein-Prozent-Regelung" ertragsteuerlich pro Jahr 4.800 Euro (= 40.000 Euro x 12 %) als private Kfz-Nutzung anzusetzen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur 3.840 Euro (= 80 % x 4.800 Euro). Die Umsatzsteuer beträgt monatlich 51,20 Euro (= 3.480 Euro x 16 % : 12).
    3. Schätzung
    Wenn Sie kein Fahrtenbuch vorlegen und auch die "Ein-Prozent-Regelung" nicht anwenden wollen, müssen Sie den Anteil der Privatnutzung "anhand geeigneter Unterlagen" schätzen (BMF-Schreiben vom 8.6.1999; Az: IV D 1 - S 7300 - 63/99). Das Gleiche gilt, wenn Sie einkommensteuerlich die "Kostendeckelung" anwenden. Das ist der Fall, wenn der nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelte Nutzungswert die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten übersteigt und deshalb ertragsteuerlich die Gesamtkosten des Fahrzeugs als Wert der Privatnutzung angesetzt werden.
    Wichtig: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen auf die geschätzte Privatnutzung entfallenden mit Vorsteuer belasteten Kosten. Wenn Sie keine Anhaltspunkte liefern, wie hoch der Privatanteil der Nutzung ist, darf die Finanzverwaltung den Anteil schätzen. Dabei wird sie von einem Privatanteil von mindestens 50 Prozent ausgehen.
    Beispiel
    Anhand der Buchhaltung kann nachgewiesen werden, dass die Betriebsausgaben für den Pkw jährlich 2.640 Euro betragen. Davon sind 2.400 Euro mit Vorsteuer belastet.
    Werden keine Schätzgrundlagen für den Privatanteil der Fahrten angegeben, gelten 1.200 Euro (= 2.400 Euro x 50 %) als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 01/2004, Seite 7
    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 7 | ID 101264