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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Stille Gesellschaft

    Einlage des Stillen nur betrieblich verwenden!

    | Wer die Einlage eines stillen Gesellschafters für private Zwecke verwendet, darf die an den stillen Gesellschafter ausgezahlten Gewinnanteile nicht als Betriebsausgabe abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |