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  • 01.04.2007 | Stichtag 22. Mai 2007

    Neue Regeln für die Versicherungs- vermittlung im Autohaus

    von Sönke Feldhusen, Leiter des Geschäftsbereichs Starthilfe und Unternehmensförderung der IHK Lüneburg-Wolfsburg

    Am 22. Mai 2007 tritt das neue Versicherungsvermittlerrecht in Kraft. Betroffen sind von den neuen Regeln nicht nur haupt- und nebenberuflich tätige Versicherungsvermittler, sondern auch Gewerbetreibende, die produktergänzend („produktakzessorisch“) Versicherungen vermitteln. Eine besonders große Betroffenengruppe sind die Kfz-Händler.  

    Die Eckpunkte im Überblick

    Das neue Recht schreibt vor, dass selbstständige Versicherungsvermittler künftig eine Gewerbeerlaubnis und die Eintragung in ein bundesweites Versicherungsvermittlerregister benötigen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und die Registrierung werden die Industrie- und Handelskammern (IHK) sein. Unter bestimmten Vo-raussetzungen besteht aber unter anderem auch für Kfz-Händler die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.  

     

    Grundsätzlich gibt es für Kfz-Händler vier Zulassungswege:  

     

    • Selbstständige Vermittlungstätigkeit mit eigener Erlaubnis.
    • Annexvermittler (keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht).
    • Produktakzessorischer Vermittler (keine Erlaubnispflicht).
    • Vertraglich gebundener Vermittler (keine Erlaubnispflicht).

    Eigene Erlaubnis zur Vermittlung

    Sie können sich entscheiden, eine eigene Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung (§ 34d Absatz 1 Gewerbeordnung [GewO]) mit entsprechender Registrierung zu veranlassen. Dafür können unternehmensstrategische Erwägungen sprechen, etwa wenn die Vermittlung von Versicherungen als weiteres Standbein im Autohaus geplant ist.