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  • 01.08.2006 | Rücknahme von Leasing-Fahrzeugen

    Preisnachlässe an den Leasing-Nehmer

    von Steuerberater Dipl.-Finw. Ralf Schönmann, Dietzenbach

    Im Zusammenhang mit der Rücknahme von Leasing-Fahrzeugen von der Leasing-Gesellschaft gewähren Autohäuser dem (ehemaligen) Leasing-Nehmer gelegentlich Preisnachlässe, die dann mit einer neuen Leasing-Sonderzahlung verrechnet werden.  

     

    Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Hinweise, wie Sie als Kfz-Händler einen solchen Preisnachlass Umsatzsteuer mindernd berücksichtigen können.  

     

    Beispiel

    Das Autohaus nimmt von der Leasing-Gesellschaft ein Leasing-Fahrzeug zum vereinbarten Preis in Höhe von 8.000 Euro zuzüglich 1.280 Euro Umsatzsteuer zurück. Auf Grund des sehr guten Zustands des Fahrzeugs ist der tatsächliche Wert um 1.200 Euro höher als der Rücknahmepreis. Kunde Müller (ehemaliger Leasing-Nehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer) möchte nun ein neues Fahrzeug für sein Unternehmen leasen. Das Autohaus liefert der Leasing-Gesellschaft das gewünschte Fahrzeug für 25.000 Euro zuzüglich 4.000 Euro Umsatzsteuer. Die Leasing-Gesellschaft „verleast“ das Fahrzeug an den Kunden, das Autohaus vereinnahmt die Leasing-Raten und die Leasing-Sonderzahlung für Rechnung der Leasing-Gesellschaft. Das Autohaus gewährt dem Kunden Müller einen Preisnachlass in Höhe von 800 Euro, der auf die neue Leasing-Sonderzahlung verrechnet wird.  

     

     

    Wie muss das Autohaus den Preisnachlass umsatzsteuerlich behandeln?  

    Bisherige Rechtslage

    Bislang konnte das Autohaus die 800 Euro umsatzsteuerlich nicht berücksichtigen. Grund: Die Zahlung an den Kunden Müller erfolgte nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Autohaus und dem Kunden. Denn für welche Leistung des Kunden an das Autohaus hätte die Zahlung erfolgen können?  

     

    • Der Umstand, dass der Kunde das Leasing-Fahrzeug überaus pfleglich behandelt hat, stellt umsatzsteuerlich keine Leistung dar. Folge: Aus der Gutschrift an den Kunden hatte das Autohaus keinen Vorsteuerabzug.