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  • 01.07.2007 | Rotes Kennzeichen

    Kundenfahrt ohne Begleitung durch Betriebsangehörigen

    Nach wie vor darf ein Kunde unter den Voraussetzungen, die wir in der Juni-Ausgabe (Seite 12 und 13) genannt haben, auch ohne Begleitung eines Betriebsangehörigen ein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen fahren. Die neue Verordnung stelle lediglich klar, dass ein betrieblicher Zweck vorliegen müsse. Das ergibt sich aus einem Schreiben von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee an den Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi) vom 7. Juni 2007 (Abruf-Nr. 072013), der auf Initiative des Bundesverbands freier Kfz-Kändler nachgehakt hatte. 

    Hintergrund: Folgende Passage aus einer Pressemitteilung des Bayerischen Innenministerium zur neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hatte Irritationen ausgelöst: „Das rote Kennzeichen ... darf nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden. Dabei muss ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren.“ Wir hatten bereits die Auffassung vertreten, dass dies so nicht haltbar ist. Der Verkehrsminister hat jetzt unsere Rechtsauffassung inhaltlich bestätigt. 

    Beachten Sie: Der BDWi hat dem Ministerium eine ergänzende Frage gestellt. Er möchte bestätigt wissen, dass die Überführung eines beim Händler gekauften Fahrzeugs mit dessen Roten Kennzeichen „nach Hause“ ebenfalls ohne Begleitung durch Betriebsangehörige zulässig ist. Wir haben daran keinen Zweifel, weil eine Überführungsfahrt einen entsprechenden betrieblichen Bezug hat. Sobald die Antwort vorliegt, werden wir Sie informieren. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 2 | ID 111538