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  • 01.08.2005 | Rechtsberatung durch den Kfz-Händler?

    Der BGH erweitert die Möglichkeiten

    von Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe/Berlin (www.rechtundraeder.de)

    Gute Nachrichten sind selten geworden. Und wenn es dann einmal welche gibt, passiert das: Der Gesetzgeber plant die Liberalisierung der Rechtsberatung. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablösen. Der für das Kfz-Gewerbe im Zusammenhang mit der Unfallkundenbetreuung erfreuliche Gesetzesentwurf liegt bereits vor. Nun aber stoppt das Neuwahlszenario die weitere Arbeit, die Liberalisierung verzögert sich.  

     

    Da passt es gut, dass jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) die Tür zur Rechtsberatung weiter geöffnet hat – auch unter Geltung des alten RBerG.  

    Zwei Beratungsfelder betroffen

    Zwei Bereiche der Unfallschaden-Bearbeitung durch die Werkstatt sind vom Problem „Unerlaubte Rechtsberatung“ betroffen: die Beratung des Unfallkunden und die Einziehung des Geldes bei der eintrittspflichtigen Versicherung.  

     

    1. Rechtliche Beratung des Unfallkunden

    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die unter der Bezeichnung „Masterpat“ Rechtsgeschichte machte, ist die rechtliche Beratung des Unfallkunden weitestgehend unproblematisch (Beschluss vom 29.10.1997, Az: 1 BvR 780/87).