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  • 25.07.2008 | Positives Urteil aus Köln

    Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung trotz fehlendem Belegnachweis

    Der Belegnachweis nach § 6a Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (siehe Ausgabe 6/2008, Seite 7).  

     

    Diese für den Kfz-Handel positive Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) Köln im Fall eines Handelsvertreters angewendet, der seinen Pkw nach Belgien verkauft hatte. Zum Erfolg verhalf dem Handelsvertreter ausgerechnet die Aussage eines Steuerfahnders. 

     

    Der zugrunde liegende Fall

    Ein Handelsvertreter hatte seinen Agentur-Pkw im Internet inseriert. Eine belgische Firma meldete sich, die einen belgischen Handelsregisterauszug vorlegte, in der unter anderem die belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben war. Die belgische Firma holte den Wagen in Deutschland ab und bezahlte den Kaufpreis bar. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil der Kunde bei Abholung nicht schriftlich versichert habe, dass er den Pkw nach Belgien bringen werde (Verbringensnachweis, § 17a Absatz 2 Nummer 4 UStDV). Zudem sei der Pkw in Belgien nicht ordnungsgemäß angemeldet worden, und der Erwerber habe die Erwerbsbesteuerung nicht durchgeführt. In einem Ermittlungsverfahren der belgischen Strafverfolgungsbehörde gab ein deutscher Steuerfahnder zu Protokoll, dass der Pkw nach Belgien verbracht worden sei. 

    Die Entscheidung des FG Köln

    Das FG Köln gewährte dem Handelsvertreter die Steuerbefreiung, weil aufgrund der Aussage des Fahnders objektiv feststand, dass der Pkw nach Belgien gelangt ist (rechtskräftiges Urteil vom 20.2.2008, Az: 7 K 5969/03; Abruf-Nr. 082216). Damit lagen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.