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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Inhalt des Verkaufsgesprächs für Wandelung maßgeblich

    | Um die Frage der zulässigen Zuladung ging es in einem Wandelungsprozess, den der Käufer eines Volvo 855 TDI Combi vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen hat. Den Richtern des BGH kam es auf den konkreten Inhalt des Verkaufsgesprächs an, weniger auf die Angaben zum Gewicht im Prospekt. Bei den Verkaufsverhandlungen will der Käufer den Mitarbeiter des Autohauses im Verkaufsgespräch ausdrücklich danach gefragt haben, ob sich das Leergewicht von 1.500 Kilogramm, das im Verkaufsprospekt genannt worden sei, einschließlich Fahrer und Tankfüllung verstehe. Das habe der Verkaufsberater bejaht. Diese Auskunft, so der BGH, sei verbindlich, selbst wenn sie dem seinerzeit maßgeblichen Prospekt widersprochen habe, wonach die Zuladungslast bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.020 Kilogramm nur 375 Kilogramm und nicht, wie vom Käufer geltend gemacht, 500 Kilogramm betragen habe. Individuelle Informationen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hätten Vorrang vor den Prospektangaben, so die Richter des BGH. Das Autohaus könne sich auch nicht auf die Formularklausel berufen, die aussagt, dass mündliche Vereinbarungen unbeachtlich seien. Insoweit gelte ebenfalls der Vorrang der so genannten Individualabrede. |