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  • 01.06.2007 | Neue Form des Preisvergleichs

    EuGH-Urteil: Vergleichende Werbung für Warensortimente

    von Rechtsanwältin Anja Kops (D.E.A.), Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Für die vergleichende Werbung mit Preisen ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Nicht nur der Vergleich zwischen einzelnen Preisen bestimmter Waren, sondern auch der Vergleich des allgemeinen Preisniveaus von Warensortimenten ist grundsätzlich zulässig. Auch Kfz-Händler können davon profitieren.  

    Entscheidung des EuGH

    Den Weg für die neue Werbeform hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereitet. Dort hatte eine belgische Supermarktkette geklagt. Sie hatte damit geworben, wieviel der Käufer im Jahr mit einem regelmäßigen Einkauf bei der Supermarktkette im Vergleich zum Einkauf bei anderen, namentlich bezeichneten Supermarktketten sparen könne. In der Werbung wurde das allgemeine Preisniveau verschiedener belgischer Discounter mit dem eigenen verglichen. Aus der Gegenüberstellung zog die Supermarktkette den Schluss, dass eine Familie, die wöchentlich für 100 Euro bei ihr einkaufe, jährlich 155 bis 293 Euro im Vergleich zum Einkauf bei anderen Discountern spare.  

     

    Der EuGH segnete diese Form der Werbung ab. In der Werbung dürfe nicht nur über einzelne Preise, sondern über das allgemeine Preisniveau von Wettbewerbern informiert werden. Das gelte insbesondere für Kunden, die üblicherweise nicht nur ein Produkt, sondern gleich eine Vielzahl von Produkten des Werbenden einkaufen (Urteil vom 19.9.2006, Rs. C-356/04; Abruf-Nr. 071230). 

     

    Besonderheiten im Kfz-Gewerbe

    Wenn für den Kunden nur der Einzelpreis von Belang ist, weil er in der Regel nur ein einzelnes Produkt erwirbt, ist ein Vergleich des Preisniveaus bestimmter Produktsortimente nicht sinnvoll. Das ist zum Beispiel bei Fahrzeugen der Fall.