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  • 01.08.2006 | Leseranfrage

    Extra-Rechnung für Sonderausstattung ausstellen?

    von Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

    Ein Skoda-Händler schilderte der Redaktion ein inzwischen häufiges Problem: „Ein Firmenkunde möchte ein neues Auto kaufen. Er will das Navigationsgerät nicht in der Fahrzeugrechnung sondern separat auf einer anderen Rechnung aufgeführt haben. Darf ich als Händler das Fahrzeug von den Ausstattungen trennen?“  

     

    Wir sagen Ihnen im Folgenden, warum Sie die Finger von der Erfüllung solcher Sonderwünsche lassen sollten und mit welchen Argumenten Sie solchen Forderungen Ihrer Kunden begegnen können.  

    Nachträglich eingebaute Sonderausstattung

    Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs inklusive Sonderausstattung. Manche Kunden wollen daher die Anschaffung des Fahrzeugs von der Anschaffung der Sonderausstattung trennen, um die Kosten für die Sonderausstattung aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der privaten Kfz-Nutzung herausrechnen zu können.  

     

    In der Regel ist das aber gar nicht möglich. Denn Sonderausstattung erhöht auch dann die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“, wenn sie nachträglich eingebaut wird. Ausnahme: Die Sonderausstattung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.