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  • 01.04.2007 | Kfz-Steuer

    Förderung der Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter

    Seit 1. April diesen Jahres werden Diesel-Pkw mit nachgerüsteten Rußpartikelfiltern steuerlich gefördert. Nach dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ wird für den nachträglichen Einbau eines Filters ein einmaliger Steuernachlass von bis zu 330 Euro rückwirkend für die Jahre 2006 bis 2009 gewährt. Die Eckpunkte der Förderung:  

    • Der Diesel-Pkw muss bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sein.
    • Er muss zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2009 mit einem Rußpartikelfilter der Partikelminderungsstufen PM1 bis PM4 (laut Anlage XXVI Straßenverkehrszulassungsordnung) nachgerüstet werden.
    • Die Förderung beginnt ab dem Tag des Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle.
    • Die steuerliche Förderung für Nachrüstungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. März 2007 beginnt einheitlich am 1. April 2007 für den an diesem Tag eingetragenen Halter.

    Diesel-Pkw mit einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2006, die nicht nachgerüstet werden, erhalten einen Steuermalus: Seit 1. April 2007 werden sie mit einem jährlichen Zuschlag von 1,20 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum belegt. Dieser Zuschlag ist gesetzlich bis zum 31. März 2011 festgeschrieben.  

    Beachten Sie: Für Diesel-Pkw mit Erstzulassung ab 1. Januar 2007 muss der Zuschlag ebenfalls gezahlt werden, wenn sie den Euro-5-Grenzwert nicht einhalten (PM 5 laut Fahrzeugpapier). Die Steuervergünstigung gibt es für solche Neuwagen allerdings nicht.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 85712