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  • 29.05.2008 | Heikles Thema

    Die Vermarktung von Unfallautos im Licht der aktuellen BGH-Rechtsprechung

    Mehrere aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben auf einem Sektor des GW-Handels für Furore gesorgt, der rechtlich als besonders heikel gilt: Der Verkauf von Fahrzeugen mit Unfallschäden. Über alle Entscheidungen haben wir bereits berichet (zuletzt Ausgabe 5/2008, Seite 3). In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen die wesentlichen Ergebnisse der neuen Spruchpraxis  

    • im Zusammenhang darstellen,
    • sie kritisch analysieren und
    • die Konsequenzen für das tägliche GW-Geschäft aufzeigen.

    Veränderte Bedingungen seit der Schuldrechtsreform

    Während sich in Rechtsstreitigkeiten vor der Schuldrechtsreform alles darum drehte, ob der Händler dem Kunden eine unrichtige Zusicherung erteilt, ihn womöglich arglistig getäuscht hat, sehen die Rahmen- und Streitbedingungen heute anders aus, jedenfalls in Fällen des Verkaufs an Verbraucher. Seit 2002 muss der GW-Handel bekanntlich „mit Gewähr“ verkaufen; dazu noch mit einer Umkehr der Beweislast. 

     

    Diese zu Recht beklagte, aber unabwendbare Neuerung hat freilich auch ihr Gutes. Das ist spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 12. März 2008 amtlich. Anhand eines eher alltäglichen Falls haben die obersten Zivilrichter zentrale Punkte der Vermarktung von Unfallautos geklärt und etliche weitere Streitfragen entschieden, die dem GW-Handel auf den Nägeln brannten. 

    Das BGH-Urteil vom 12. März 2008

    Die Händlerin verkaufte einem Kunden einen gebrauchen MB E 280 T für 24.990 Euro. Sie hatte den Wagen von einer MB-Niederlassung angekauft, und zwar mit der Angabe „Unfall lt. Vorbesitzer NEIN“. An den Kunden weiterverkauft wurde das rund drei Jahre alte und zirka 54.000 km gelaufene T-Modell mit der Klausel im Bestellschein. 

     

    Klausel im Bestellschein

    „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ 

    Unfallschaden stellt sich erst später heraus