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  • 01.12.2007 | Haftung

    Keine Haftung bei Glatteissturz an Waschanlage

    Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht, wenn ein Kunde im Ausgangsbereich einer Autowaschanlage auf Glatteis ausrutscht, das sich infolge von Schleppnässe ausfahrender Fahrzeuge gebildet hat. Ihm kann jedenfalls dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden, wenn dort das Anhalten (und damit das Aussteigen) per Beschilderung verboten ist und es auch sonst keinen Grund gibt, sich dort „zu Fuß“ aufzuhalten. So hat das Landgericht (LG) Karlsruhe entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, weil das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Berufung zurückgewiesen hat. Interessant ist die im Urteil enthaltene Erwägung, wer bei Glatteiswetter eine Autowaschanlage benutze, müsse rund um die Anlage überall mit Glätte rechnen und vorsichtig sein. In jedem Fall treffe den Gestürzten ein hälftiges Mitverschulden.  

    Unser Tipp: Reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko. Stellen Sie im Ausfahrtbereich ein Schild mit einer Aufschrift wie „Hier nicht aussteigen, Aufenthalt im Ausfahrtbereich verboten“ auf. (LG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2006, Az: 4 O 280/06 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.12.2006, Az: 7 U 212/06; mitgeteilt von Rechtsanwalt Lins, Pforzheim) (Abruf-Nr. 071674

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 1 | ID 116115