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  • 01.01.2006 | Haftung

    Beweislastumkehr bei Reparatur in Drittwerkstatt

    Lässt ein GW-Käufer ein angeblich mangelhaftes Fahrzeugteil von einer Drittwerkstatt austauschen und bewahrt er das Teil nicht zu Beweiszwecken auf, kann ihm im Gewährleistungsprozess eine fahrlässige Beweisvereitelung vorgeworfen werden. Folge: Der Händler haftet nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).  

    Den Urteilsfall kennen Sie bereits; wir haben schon über die Vorinstanz berichtet (Ausgabe 6/2005, Seite 1). Es ging um einen älteren GW, der innerhalb der Sechsmonatsfrist (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) mit defektem Turbolader liegen geblieben war. Der BGH hat nun für den Händler positiv entschieden. Dadurch, dass der ausgewechselte Turbolader nicht aufbewahrt worden sei, sei es dem Händler nicht mehr möglich gewesen, die Mangelfreiheit des Turboladers bei Auslieferung nachzuweisen. Ob der Defekt auf Grund verschlissener Dichtungsringe oder einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung entstanden war, könne nicht geklärt werden.  

    Unser Tipp: Das Urteil erweitert Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, wenn Sie als Verkäufer haften sollen. Es mahnt aber auch zur Vorsicht, wenn Sie einen Mangel an einem Fahrzeug beseitigen, das der Kunde in einem anderen Betrieb gekauft und dieser eine Nachbesserung abgelehnt hat. Wenn Sie das wissen, sollten Sie dem Kunden das defekte Teil mitgeben bzw. nur mit dessen Zustimmung verschrotten, nachdem Sie ihn auf die Beweissituation hingewiesen haben. (Urteil vom 23.11.2005, Az: VIII ZR 43/05) (Abruf-Nr. 053470)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 85544