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  • 01.03.2007 | GW-Handel

    Zusage der „Fahrbereitschaft“ und Umgehungsgeschäft

    In einer GW-Sache standen gleich mehrere ungeklärte Rechtsfragen auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs (BGH):  

    • Gegen wen richten sich die Mängelrechte eines Verbrauchers, wenn ein Unternehmer eine Privatperson als Verkäufer vorschiebt, um der Sachmängelhaftung zu entgehen?
    • Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Käufer, dem ein GW mit der Klausel „Fahrzeug ist fahrbereit“ verkauft worden ist, wenn dem Motor der baldige Exitus droht?

    Zur ersten Frage hat der BGH entschieden: Adressat möglicher Mängelrechte ist beim Umgehungsgeschäft der Unternehmer, nicht der als Verkäufer vorgeschobene Privatmann. Im Urteilsfall trat als Verkäufer eines Firmenwagens der Geschäftsführer einer GmbH auf, der selbst Verbraucher war. Der Käufer muss als Verbraucher Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegenüber der GmbH geltend machen. Zur zweiten Frage hat der BGH entschieden: Die Zusage der Fahrbereitschaft ist keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Bürgerliches Gesetzbuch dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt. Die Angabe „fahrbereit“ (auf der Vorderseite des Bestellscheins) kann bei technischen Mängeln und drohenden Aggregatausfällen aber Bumerangwirkung zu Lasten des Händlers haben. Denn der Händler sichert zu, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe imstande ist, wenigstens eine minimale Strecke zurückzulegen und bei einer Hauptuntersuchung als verkehrssicher eingestuft werden würde. (Urteil vom 22.11.2006, Az: VIII ZR 72/06) (Abruf-Nr. 070203)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 3 | ID 85662