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  • 01.03.2007 | GW-Handel

    Wichtiges Urteil zur Verschleißfrage

    „Gravierende Motorgeräusche“ gab der Kläger als Grund an, als er vom Kauf seines neunjährigen, zirka 85.000 km gelaufenen Opel Omega B zurücktrat. Reparaturversuche des Händlers hätten keine Besserung gebracht, möglicherweise habe man dabei sogar einen neuen Mangel „produziert“, so der Käufer. Ein gerichtlich beauftragter Gutachter stellte zwar ein „Tackern“ fest, was er für „nicht normal“ hielt. Damit war dem Käufer aber nicht geholfen. Denn die Ursache des „Tackerns“ bestand laut Gutachter in einem zu großen Ventilspiel, das seinerseits auf verschmutzte bzw. verschlissene Hydrostößel zurückzuführen war. Weder in der einen noch in der anderen Geräuschursache hat das Gericht einen Mangel im Rechtssinn gesehen. Dabei hat es betont, dass nicht jeder Defekt an einem GW ein Sachmangel ist. Für die Abgrenzung zwischen echtem Mangel (Haftungsfall) und normalem Verschleiß bzw. Alterung werden in der Urteilsbegründung vier Leitlinien formuliert:  

    • Für normalen Verschleiß haftet der GW-Verkäufer nicht, unabhängig davon, welche Auswirkungen der Defekt hat.
    • Das gilt nicht nur für Verschleiß im Zeitpunkt der Fahrzeug- übergabe, sondern auch für nach der Übergabe fortschreitenden Normalverschleiß.
    • Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt infolge normalen Verschleißes an einem Teil, das kein Verschleißteil ist.
    • Ausnahmsweise hat der Verkäufer das Verschleißrisiko zu tragen, wenn normaler Verschleiß nach Fahrzeugübergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer bzw. Vorbesitzer hätte verhindern können (zum Beispiel durch Wartung, Inspektion). (Urteil vom 8.1.2007, Az: I – 1 U 180/06) (Abruf-Nr. 070255)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 85664