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  • 29.10.2009 | GW-Handel

    Unzulässige Einschränkung einer Garantieversicherung

    Unwirksam ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Klausel in einem Kfz-Garantievertrag, die die Garantieleistung davon abhängig macht, dass eine vom Hersteller vorgesehene Inspektion bei dem Händler durchgeführt wird, der das Fahrzeug verkauft hat. Im Urteilsfall hatte der Käufer eines zehn Jahre alten Fahrzeugs eine Garantieversicherung für bestimmte Bauteile abgeschlossen. Sie enthielt folgende Klauseln:  

    • Der Käufer musste die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten im Betrieb des Händlers durchführen lassen, bei dem er den GW gekauft hatte. Ist dies nicht möglich, muss er vor Beauftragung einer anderen Werkstatt eine „Freigabe“ des Händlers einholen.
    • Damit Ansprüche aus dem Garantievertrag überhaupt entstehen, muss der Käufer das Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturrechnung vorlegen.

    Beide Klauseln benachteiligen den Garantienehmer unangemessen, so der BGH. Eine Wartung in der Werkstatt des Verkäufers sei in vielen Fällen unzumutbar. Dasselbe gelte für die Vorfinanzierung der Reparatur.  

    Beachten Sie: Das BGH-Urteil lag bei Redaktionsschluss nur in Form einer Vorab-Information vor. Sobald wir den kompletten Urteilstext kennen, werden wir über die Auswirkungen der Entscheidung auf den Kfz-Handel berichten. (Urteil vom 14.10.2009, Az: VIII ZR 354/08)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131153