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  • 01.01.2006 | GW-Handel

    Keine neue Verjährungsfrist bei erfolgloser Nacherfüllung

    „Für Reparaturarbeiten, die der Händler im Rahmen der Gewährleistung vornimmt, muss er keine erneute Gewährleistung übernehmen.“ Ein Leser (Rechtsanwalt) stellt diese Aussage aus der September-Ausgabe 2005 (Seite 18) in Frage: Bei mangelhafter Nacherfüllung beginne die Verjährung neu zu laufen.  

    Unsere Antwort: Unsere Aussage „keine Gewährleistung auf die Gewährleistung“ ist im Grundsatz richtig. Schon deshalb, weil sich jede Nacherfüllung, egal, ob per Ersatzlieferung oder per Nachbesserung, im Rahmen des bestehenden Kaufvertrags bewegt. Mit anderen Worten: Es entsteht kein neues Vertragsverhältnis mit eigenständigen („Gewährleistungs-“)Ansprüchen. Eine ganz andere Frage ist die der Verjährung. Da gibt es in der Tat Stimmen, wonach die Verjährungsfrist im Anschluss an eine erfolglos gebliebene Nacherfüllung generell von Neuem zu laufen beginnt. Wir halten diese Ansicht in Einklang mit der Fachliteratur als zu weit gehend (siehe Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Randnummer 522): In der Regel dürfte die Verjährung bei Nachbesserungsarbeiten lediglich für die Dauer der Arbeiten gehemmt sein. Nur ausnahmsweise, wenn ein „Anerkenntnis“ im Sinne des § 212 Absatz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt, wird man von einem Verjährungsneubeginn ausgehen können.  

    Beachten Sie: Das sieht wohl auch der Bundesgerichtshof so. In einem Urteil betreffend die Einkaufsbedingungen einer Baumarktkette haben die Richter klargestellt: Bei Ersatzlieferungen beginnt die Verjährung in der Regel neu zu laufen, bei Nachbesserung wird die Verjährungsfrist in der Regel nur gehemmt. (Urteil vom 5.10.2005, Az: VIII ZR 16/05) (Abruf-Nr. 053331)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 85558