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  • 01.04.2007 | GW-Handel

    Beschaffenheitsangabe versus Beschaffenheitsgarantie

    Mit einem Grundsatzurteil versucht der Bundesgerichtshof (BGH), seine früheren Leitlinien zur Qualifikation von Laufleistungs-Infos in die Welt des neuen Kaufrechts mit seinen neuartigen Begriffen zu heben. Was früher eine „Eigenschaftszusicherung“ war, wird heute unter dem Begriff „Beschaffenheitsgarantie“ diskutiert, wobei es allerdings verwirrend viele Garantie-Varianten gibt. Aus Sicht der Autohäuser besonders wichtig sind die Garantieübernahmen im Sinne der §§ 444und 276 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie entsprechen nach Ansicht des BGH den Eigenschaftszusicherungen aus dem Kaufrecht vor der Schuldrechtsreform. Folge einer „Beschaffenheitsgarantie“: Der Verkäufer muss für die Richtigkeit ohne Rücksicht auf ein Verschulden geradestehen und haftet auf Schadenersatz. Er kann seine Haftung weder beschränken noch ausschließen, noch die Verjährungsfrist reduzieren. Der Käufer muss aber beweisen, dass das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die garantierte Beschaffenheit hatte. Bei der „Beschaffenheitsangabe“ dagegen greifen die Regeln der normalen Sachmängelhaftung. Im Urteilsfall ging es um einen Privatverkauf. Der BGH hat die Kilometerangabe des Verkäufers nicht als Beschaffenheitsgarantie eingestuft, sondern als bloße Beschaffenheitsangabe. Da die tatsächliche Laufleistung mit 48.000 km von der vereinbarten Laufleistung (30.000 km) erheblich abwich, nahm er einen erheblichen Sachmangel an. Der Privatverkäufer hatte zwar seine Gewährleistung ausgeschlossen. Diese umfasst aber nicht die angegebene Beschaffenheit (Laufleistung), sondern gilt nur für Mängel, die darin bestehen, dass sich das Fahrzeug nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet oder technischen Standards nicht entspricht. Der Verkäufer wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.  

    Beachten Sie: Das BGH-Urteil betrifft zwar ein privates Direktgeschäft, noch dazu über eBay. Gleichwohl ist es für den Kfz-Handel interessant, gerade für den Ankauf und die Inzahlungnahme von Privat. (Urteil vom 29.11.2006, Az: VIII ZR 92/06) (Abruf-Nr. 070704)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 85707