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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · GmbH

    Beiträge zur Rückdeckungsversicherung keine vGA

    | Ohne Zufluss eines Vorteils beim Gesellschafter liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall sagte eine GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pension zu und schloss dafür Rückdeckungsversicherungen ab. Die Pensionszusagen wurden steuerlich nicht anerkannt, so dass die Gewinn mindernden Zuführungen zur Rückstellung als vGA behandelt wurden. Das Finanzamt wollte auch die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als vGA behandeln. Nach Ansicht des BFH zu Unrecht: Die Rückdeckungsversicherungen seien auf den Namen und für Rechnung der GmbH abgeschlossen. Sie stünden ihr zu und würden erst dann zu einer vGA führen, wenn die GmbH zu Gunsten der Gesellschafter darüber verfügt hätte. Das wäre der Fall bei einer Abtretung oder Auflösung und Auszahlung der Guthaben an die Gesellschafter. Ergebnis: Nur weil eine Pensionszusage als vGA qualifiziert wird, gilt das nicht auch automatisch für die zur Finanzierung der Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung. (Urteil vom 7.8.2002, Az: I R 2/02) (Abruf-Nr. 021815) |