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  • 01.09.2007 | Finanzierte Reparatur als verbundener Vertrag

    Was passiert beim Rücktritt?

    Was beim Autokauf ganz selbstverständlich ist, ist auch rund um die Reparatur von Fahrzeugen auf dem Vormarsch: Der Kunde benötigt Kredit. Doch Vorsicht: Organisieren Sie als Anbieter der Reparatur auch die Finanzierung, steht und fällt der Reparaturvertrag mit dem Darlehensvertrag. Wann das der Fall ist, und was im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags gilt, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

    Reparaturleistung und Darlehen miteinander verwoben

    Reparatur- und Darlehensvertrag sind voneinander abhängig, wenn Sie als Werkstatt die Finanzierung organisieren. Das ist der Fall, wenn Sie 

    • dem Kunden eine Finanzierung durch eine Bank beschaffen oder
    • dem Kunden selbst eine Ratenzahlung gegen ein zusätzliches Entgelt gewähren. Eine unentgeltliche Ratenzahlung spielt keine Rolle.

     

    Beachten Sie: Wenn der Kunde sich selbstständig um eine Finanzierung kümmert, hat der entsprechende Darlehensvertrag nichts mit dem Reparaturvertrag zu tun.  

     

    Widerrufsrecht

    Einem Verbraucher steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht im Hinblick auf den Darlehensvertrag zu (§§ 495 Absatz 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die zweiwöchige Frist beginnt mit seiner Unterschrift unter den Vertrag, setzt aber eine Belehrung über das Widerrufsrecht voraus. Fehlt die Belehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht läuft dann ewig. Bei professioneller Bankfinanzierung fehlt die Belehrung jedoch nie.