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  • 29.06.2009 | Dienstleistungen über die Grenze

    Ab 1. Januar 2010 gelten neue Regeln für den Leistungsort bei Dienstleistungen

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Die EU hat die Regelungen zur Bestimmung des Leistungsorts in der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) neu gefasst. Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde entsprechend geändert. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2010. Für das Kfz-Gewerbe haben sie Bedeutung bei Reparatur- und Abschleppleistungen sowie Mietwagen- und Leasinggeschäften. Aber auch wenn ausländische Unternehmer Leistungen für Ihren Kfz-Betrieb erbringen, greifen die neuen Besteuerungsregeln.  

     

    Der Leistungsort hat für die Umsatzsteuer zentrale Bedeutung: Nur wenn er in Deutschland liegt, unterliegt der Umsatz der deutschen Umsatzsteuer. Wird der Umsatz in einem anderen EU-Staat bewirkt, wird er dort besteuert. Gegebenenfalls kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren).  

     

    Beachten Sie: Reparaturleistungen gelten nur dann als Werkleistung, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Reparatur nur Zutaten oder Nebenstoffe selbst beschafft. Beträgt der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 Prozent des Werkpreises, liegt eine Werklieferung vor (A 144 Absatz 2 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]), die umsatzsteuerlich nicht als sonstige Leistung, sondern als Lieferung behandelt wird.  

    Was wird im Wesentlichen neu geregelt?

    Neu bei der Bestimmung des Leistungsorts ist insbesondere,  

    • dass grundsätzlich zwischen Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) und an Privatpersonen (B2C) unterschieden wird;
    • bei B2B-Geschäften das Empfängersitzortprinzip - mit fünf Ausnahmen - gilt und
    • auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) eingeführt werden.

    Leistungen an einen Unternehmer (B2B)