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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · BFH mit positiver Entscheidung

    Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Autohaus-GmbH

    | Gut Nachricht für verheiratete, nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Autohaus-GmbH vom Bundesfinanzhof (BFH): Hat der GGF keinen Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH, darf der Vorwegabzug des Ehepaars nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns des GGF gekürzt werden (Urteil vom 3.12.2003, Az: XI R 11/03; Abruf-Nr. 040825). Mit dieser Entscheidung hat der BFH eine im Jahr 2001 erfolgte Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) für nichtig erklärt. |