Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2008 | Autokauf

    Ersatz der Mietwagenkosten bei Rücktritt nach Unfall?

    Als die Käuferin nach einem Glatteisunfall entdeckte, dass der gebraucht gekaufte Chrysler Voyager einen nicht offenbarten Vorschaden hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kauf. Gleichzeitig mietete sie von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug bis zur Anschaffung eines eigenen Autos. Die Verkäuferin akzeptierte die Rückabwicklung des Kaufs, lediglich die Mietwagenkosten von 1.100 Euro wollte sie nicht übernehmen – zu Recht, meint der Bundesgerichtshof (BGH).  

    Beachten Sie: Allerdings billigt der BGH einem Käufer, der wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu. Rücktritt schließe Schadenersatz nicht aus. Im Ergebnis ging die Käuferin gleichwohl leer aus. Begründung des BGH: Ihren Chrysler hätte sie auch im Fall der Mangelfreiheit in der fraglichen Zeit nicht nutzen können. Infolge des Glatteisunfalls (der mit dem Vorschaden nichts zu tun hatte) hätte der Wagen erst einmal repariert werden müssen. Wenn die Käuferin von einer Instandsetzung abgesehen und ein anderes Auto gekauft habe, so müsse sie sich die ersparten Reparaturkosten auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden anrechnen lassen. (Urteil vom 28.11.2007, Az: VIII ZR 16/07) (Abruf-Nr. 073764

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 117670