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  • 01.10.2007 | Autokauf

    Defektes Teil weg – Beweislast für Sachmangel wechselt

    An sich war die beklagte Renault-Vertragshändlerin vor dem Amtsgericht (AG) Offenbach auf der Siegerstraße: Die Beweislast, dass der gebraucht verkaufte Espace bei Auslieferung ein defektes Automatikgetriebe gehabt hat, lag trotz Beweislastumkehr beim Käufer. Er musste den Einwand der Händlerin widerlegen, es handele sich um normalen Verschleiß und nicht um einen rechtlich relevanten Mangel. Aber: Die vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme – Einholung eines Gutachtens – konnte nicht mehr durchgeführt werden. Das Getriebe war weg. Die Händlerin hatte es der örtlichen Renault-Niederlassung zur Verfügung gestellt, von wo es an den Importeur zurückging. Darin sah das AG eine „Beweisvereitelung“, für die die Händlerin verantwortlich sei. Folge: Sie musste jetzt beweisen, dass es kein Verschleißschaden war – was ihr nicht gelingen konnte. 

    Unser Tipp: Weisen Sie in einem solchen Fall den Käufer darauf hin, dass Sie das defekte Teil auf seine Kosten aufbewahren können. Lehnt er dies ab, hat er wieder den „schwarzen Peter“ – sprich die Beweislast. (Urteil vom 19.3.2007, Az: 340 C 23/06

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 112925