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  • 28.08.2009 | Autokauf

    BGH: „Umgehend“ genügt als Fristsetzung

    Muss der Käufer dem Verkäufer aus Rechtsgründen eine Frist zur Nachbesserung setzen und darf er erst nach deren Ablauf zur Fremdreparatur greifen, genügt es, wenn er statt einer datumsbezogenen eine „umgehende“ Erledigung verlangt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Bislang liegt erst die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil vor. Sie ist jedoch aussagekräftig. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass „umgehend“ als Fristsetzung zur Nachbesserung nicht ausreiche und daher dem Kfz-Händler Recht gegeben. Nicht so der BGH: Er hält „umgehend“ für die Fristsetzung für ausreichend.  

    Beachten Sie: Die Problematik ist ähnlich aus dem Wohnungsmietrecht bekannt. Dort greifen die Anwälte der Mieter schon lange zu einer trickreichen Kombination. Sie verlangen eine Erledigung in einer extrem kurz datierten Frist und fügen dem an: „hilfsweise umgehend“. Damit schlagen sie dem Risiko ein Schnippchen, dass eine zu kurze Frist unwirksam ist. Denn wenn sie zu kurz ist, greift die Hilfsfrist „umgehend“, was nichts anderes als „in angemessener Frist“ bedeutet. Diese Technik der Fristsetzung wird sich wohl auch im Autokaufrecht durchsetzen. Im Zweifel ist also Eile geboten, um dem Käufer nicht den Weg zu hohen Fremdkosten zu ebnen. (Urteil vom 2.8.2009, Az: VIII ZR 254/08)(Abruf-Nr. 092766)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129595