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  • 22.02.2008 | Autokauf

    Bei arglistiger Täuschung keine zweite Chance

    Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel des Kaufobjekts arglistig verschwiegen, kann der Käufer ausnahmsweise sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Verkäufer verliert sein Recht zur zweiten Andienung in Form der Nacherfüllung. Sich auf Nacherfüllung, meist durch Nachbesserung, einzulassen, sei einem getäuschten Käufer nicht zuzumuten, urteilte der Bundesgerichtshof. Das hat dieser zwar für einen Pferdekauf entschieden. Entsprechendes gilt aber für den Verkauf von Kraftfahrzeugen. (Urteil vom 9.1.2008, Az: VIII ZR 210/06)(Abruf-Nr. 080125

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 4 | ID 117669