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  • 01.08.2006 | Ausgleichsanspruch

    Anspruch trotz Nichtannahme eines angebotenen Vertrags

    Viele Hersteller haben die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum Anlass genommen, Händlerverträge zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge über den Vertrieb von Neuwagen anzubieten. Dienten diese Kündigungen nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, gilt: Ein Vertragshändler, der das neue Angebot nicht annimmt, verliert nicht seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor, das jedoch wahrscheinlich noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden wird. Bezüglich der Ersatzteile entschied das OLG:  

    • Der Hersteller ist auch zur Rücknahme von Ersatzteilen verpflichtet, wenn er mit dem früheren Vertragshändler einen neuen Service-Vertrag geschlossen hat und der Service-Betrieb die Ersatzteile nicht mehr benötigt.

    Beachten Sie: Im Fall KIA hat das Landgericht Bremen entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch dann nicht entfällt, wenn der ehemalige Händler als autorisierte Vertragswerkstatt im KIA-Vertriebssystem bleibt (Urteil vom 11.5.2006, Az: 12 O 297/05; Abruf-Nr. 061683; siehe Ausgabe 7/2006, Seite 13 bis 15).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 2 | ID 85829