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  • · Fachbeitrag · Nebenberuflicher Dozent

    Keine Scheinselbstständigkeit: Entgeltgeringfügigkeitsgrenze richtig bestimmen

    von RA, StB Hülya Dönmez, FA Steuerrecht, Augsburg

    | Selbstständig Tätige müssen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zahlen. Viele Rechtsanwälte arbeiten jedoch nebenberuflich als Dozenten und übersehen oft das Problem der Scheinselbstständigkeit, das zur Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen führen kann. Der Beitrag stellt dar, wie Sie die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze richtig prüfen. |

    1. Unterschiedliche Arten der Dozententätigkeit

    Nebenberuflich dozierende Anwälte sind zu unterscheiden von Lehrern, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen. Diese stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und sind mithin sozialversicherungspflichtig (BAG 24.6.92, 5 AZR 384/91, Abruf-Nr. 144170; 26.7.95, 5 AZR 22/94, Abruf-Nr. 144171; 12.9.96, 5 AZR 104/95, Abruf-Nr. 144172; 19.11.97, 5 AZR 21/97, Abruf-Nr. 144173).

     

    Dozenten hingegen, die lediglich mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrtätigkeit betraut sind, stehen in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Bildungseinrichtung und sind somit selbstständig tätig. Dies sind in der Praxis insbesondere Dozenten oder Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen ‒ auch privaten ‒ Bildungseinrichtungen (BSG 1.2.79, 12 RK 7/77, Abruf-Nr. 144174; 19.12.79, 12 RK 52/78, Abruf-Nr. 144175; 28.2.80, 8a RU 88/78, Abruf-Nr. 144176; 27.3.80, 12 RK 26/79, Abruf-Nr. 144177; 25.9.81, 12 RK 5/80, Abruf-Nr. 144178).