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  • 15.03.2016 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Angeklagter erscheint nicht zum Termin – unentschuldigt

    | Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin, ist die Terminsgebühr für seinen Verteidiger keine notwendige Auslage und wird dem freigesprochenen Angeklagten nicht erstattet. Der Rechtsanwalt muss sich an seinen Mandanten halten, um die Gebühr zu erhalten. Pflichtverteidiger haben allerdings noch eine andere Option. |