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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Auswärtiger Anwalt: Die Krux mit den Reisekosten...

    | Sitzt der Anwalt in einem anderen OLG-Bezirk, kann er Reisekosten verlangen. Aber: Es kommt darauf an, dass der Anwalt auch notwendig ist. Ansonsten kann das Gericht die Reisekosten sogar komplett verneinen, wie es jetzt das OLG Karlsruhe getan hat. |

     

    Genau das läuft häufig schief: Der in einem anderen OLG-Bezirk niedergelassene Anwalt geht davon aus, dass er grundsätzlich Reisekosten festsetzen lassen kann. Und zwar in der gleichen Höhe, wie sie ein (fiktiver) Anwalt bekommen würde, der an dem weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zugelassen ist, in dem das Gericht liegt. Genau dieser Punkt ist aber in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Karlsruhe hat - wie schon andere Gerichte zuvor - entschieden, dass der auswärtige Anwalt auch notwendig i.S. des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sein muss (Notwendigkeitsprüfung). Ist er dies nicht, könnten auch nicht die Reisekosten nach der maximalen Entfernung zwischen Gerichtsort und Gerichtsbezirksgrenze verlangt werden (25.4.17, 20 WF 58/17, Abruf-Nr. 195242). Im Gegenteil: Das OLG sieht dann sogar überhaupt keine Reisekosten als erstattungsfähig an.

     

    Als auswärtiger Anwalt müssen Sie also darauf achten,

    • dass Ihre Tätigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als notwendig festgestellt ist (bei PKH: vgl. AK 16, 128) oder
    • alternativ für eine Vergütungsvereinbarung sorgen, um sich gegen den möglichen „Totalausfall“ Ihrer Reisekosten zu wappnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Aktuell ist die neue, erweiterte Reisekostentabelle für auswärtige Anwälte 2017 im Anwaltverlag erschienen, die Sie hier herunterladen können: www.iww.de/s164. In der 69-seitigen E-Broschüre sind die maximalen Entfernungen zwischen Gerichtsort und Gerichtsbezirksgrenze in Kilometern angegeben, sodass Sie die Reisekosten leicht berechnen und in die Vergütungsabrechnung übernehmen können.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Reisekosten für Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks, AK 16, 128
    • Geschäftsreise: Kanzlei erfasst auch Zweigstellen, AK 16, 40
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 129 | ID 44740448