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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    (Lohn-)Steuergestaltung mit dem „49-EUR-Ticket“

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die finanziellen Vorteile des seit dem 1.5.23 geltenden 49-EUR- bzw. Deutschland-Tickets sind insbesondere für Pendler immens. Doch selbst die geringen Ticketkosten müssen Arbeitnehmer nicht allein stemmen. Sie als Arbeitgeber können steuer- und beitragsfreie Unterstützungen leisten. |

    1. Das 49-EUR-Ticket kurz erklärt

    Mit dem Deutschland-Ticket können alle Personen seit dem 1.5.23 deutschlandweit für nur 49 EUR im Monat in allen Verkehrsmitteln im Nahverkehr in der zweiten Klasse reisen (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind bspw. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbussen sowie Regionalzügen (wie IRE, RE oder RB). Das Ticket gilt nicht in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Zudem ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Es handelt sich bei dem Ticket gewissermaßen um eine „Flatrate für den Regionalverkehr“, weil mit einem gültigen Ticket der Regionalverkehr unbegrenzt oft im Monat genutzt werden kann. Zudem ist das Ticket nicht an Landes- oder Tarifgrenzen gebunden, sodass auch bundeslandübergreifende Reisen vereinfacht werden.

     

    Das Ticket kann nur als jährliches Abonnement erworben werden, entweder mit monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise. Das Abo kostet zurzeit pro Monat 49 EUR und ist monatlich bis zum Zehnten eines Monats zum Ende des Kalendermonats kündbar. Erfolgt die Kündigung also z. B. bis zum 10.06., verliert das Ticket ab Juli seine Gültigkeit. Soweit eine Bahncard vorhanden ist, rabattiert sich der Ticketpreis nicht.

     

    Beachten Sie | Die 49 EUR sind der Einführungspreis. Der Preis kann sich also künftig ändern. Da der Preis an die Inflation gebunden ist, dürfte 2024 die erste Preiserhöhung erfolgen.

    2. Berufspendler haben deutliche Ersparnis

    Durch das 49-EUR-Ticket in Kombination mit der Entfernungspauschale profitieren insbesondere Berufspendler aufgrund der Vielzahl an Fahrten. Um die Ersparnis und auch die Möglichkeiten zu zeigen, dient das folgende Ausgangsbeispiel. Dieses wird im Beitrag nach und nach fortentwickelt:

     

    • Beispiel 1

    Arbeitnehmer A, Steuerklasse I, konfessions- und kinderlos, fährt im Jahr an 230 Tagen zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 20 km und sein Bruttoarbeitslohn beläuft sich auf monatlich 3.000 EUR. A fragt sich, was ihn die Fahrten zur Arbeit derzeit im Jahr kosten. Für die Fahrten nutzt er momentan einen Pkw, der durchschnittlich 0,35 EUR je km kostet.

    Lösung:

    Tatsächliche Kosten (230 Tage × 20 km × 2 × 0,35 EUR)

    3.220 EUR

    ./. Steuerersparnis durch Werbungskosten:230 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1.380 EUR, davon Steuerentlastung (ca. 30 Prozent)*, also

     

    - 414 EUR

    Effektive Belastung durch die Fahrten

    2.806 EUR

     

    Wichtig zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer

    2.806 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten

    0 EUR

     

    Abwandlung

    • A nutzt das 49-EUR Ticket für die Fahrten zur (ersten) Tätigkeitsstätte.

     

    Lösung:

    Tatsächliche Kosten (49 EUR × 12 Monate)

    588 EUR

    ./. Steuerersparnis durch Werbungskosten**:230 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1.380 EUR, davon Steuerentlastung (ca. 30 Prozent)

     

    - 414 EUR

    Effektive Belastung durch die Fahrten

    174 EUR

     

    Wichtig zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer

    174 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten

    0 EUR

     

    * Annahme: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird bereits durch andere Werbungskosten überschritten.

    ** Die Entfernungspauschale gilt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.500 EUR unabhängig von der Art des gewählten Beförderungsmittels.

     

    Wichtig | Anstelle der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 EStG auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, wenn diese zu einem höheren Abzug führen. Aufgrund der geringen Ticketpreise dürfte das aber der Ausnahmefall sein. Denn der Preis für zwölf Monatstickets von 588 EUR wird bereits bei 230 Arbeitstagen und einer einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte von 9 km überschritten (230 Tage × 9 km × 0,30 EUR = 621 EUR).

    3. Arbeitgeber können Arbeitnehmer unterstützen

    Die geringen Ticketkosten können auch Arbeitgeber dazu animieren, ihre Arbeitnehmer beim Erwerb eines Deutschland-Tickets finanziell zu unterstützen. Denkbar sind die drei Varianten

    • Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer,
    • Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets oder
    • Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets.

     

    a) Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer

    Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, an den Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das 49-EUR-Ticket zu leisten, ist der Zuschuss für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss als Betriebsausgabe absetzen. Einzige Voraussetzung ist: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Zuschusses löst keine Steuer- und Beitragsfreiheit aus.

     

    Wichtig | Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG können Sie für alle Ihre Arbeitnehmer nutzen. Begünstigt sind neben Voll- und Teilzeitkräften auch Führungskräfte, Azubis, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber.

     

    Leisten Sie einen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschuss, mindert dieser beim Arbeitnehmer die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähige Entfernungspauschale. Deshalb müssen Sie die Zahlungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ausweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses vom Arbeitnehmer eine Kopie des Tickets zum Lohnkonto nehmen.

     

    • Beispiel 2

    Arbeitnehmer A aus Beispiel 1 erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen steuerfreien Zuschuss zu dem Deutschland-Ticket i. H. v. 49 EUR.

     

    Lösung: A ist aufgrund des Zuschusses nicht mit dem Ticket belastet. Er kann jedoch weiterhin die Entfernungspauschale absetzen. Diese reduziert sich jedoch von bisher 1.380 EUR um die Zuschüsse i. H. v. jährlich 588 EUR. Effektiv setzt A deshalb 792 EUR ab, sodass seine Steuerersparnis 238 EUR beträgt (30 Prozent). Parallel kann der Arbeitgeber die Kosten für das Ticket als Betriebsausgabe absetzen.

     

    Wichtig zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer (0 EUR ./. 238 EUR Steuerersparnis)

    - 238 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten

    588 EUR

     

    Beachten Sie | Viele Arbeitgeber haben bereits vor der Einführung des 49-EUR-Tickets andere Tickets des Arbeitnehmers steuer- und beitragsfrei bezuschusst. Sie müssen nun den Zuschuss ggf. reduzieren, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers ab Mai 2023 durch die Umstellung auf ein 49-EUR-Ticket sinken. Denn die Zuschüsse sind nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie sie die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit dem Nahverkehr nicht übersteigen. Nicht entsprechend anwendbar ist die Vereinfachung für das von Juni bis August 2022 befristete „9-EUR-Ticket“, wonach es für § 3 Nr. 15 EStG im Jahr 2022 ausnahmsweise auf eine jahresbezogene Betrachtung ankam (BMF-Schreiben 30.5.22, IV C 5 ‒ S 2351/19/10002 :007, Abruf-Nr. 229455).

     

    b) Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets

    Statt der Kostenerstattung kann der Arbeitgeber das 49-EUR-Ticket erwerben und es dem Arbeitnehmer als Jobticket verbilligt oder kostenlos überlassen. Da das 49-EUR-Ticket nur den Nahverkehr umfasst, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei. Auch hier muss der Arbeitnehmer das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten (§ 8 Abs. 4 EStG). Das Jobticket bleibt auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer es ausschließlich für private Fahrten nutzt.

     

    Parallel kann der Arbeitgeber die Kosten des Jobtickets als Betriebsausgabe absetzen und muss keine Sozialabgaben darauf (Arbeitgeberanteile) abführen. Allerdings scheidet für ihn ein Vorsteuerabzug aus, weil die Leistung des Beförderungsunternehmens nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer bezogen wird (BMF-Schreiben 15.2.94; Abschn. 15.5 Abs. 1 S. 1, 2 UStAE).

     

    PRAXISTIPP | Bei der verbilligten Überlassung sollten Sie als Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises für das 49-EUR-Ticket übernehmen (also 12,25 EUR). Dann greift nämlich ein weiterer Vorteil: Der Ticketpreis von 49 EUR reduziert sich auf 46,55 EUR. Das ist eine monatliche Ersparnis von fünf Prozent, die ‒ vorbehaltlich einer Verlängerung ‒ aktuell noch bis zum 31.12.24 gilt.

     

    Die Zuzahlungen an den Arbeitgeber unterliegen als durchlaufende Posten i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG nicht der Umsatzsteuer. Gleichermaßen erfolgt auch keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund der kostenlosen bzw. verbilligten Überlassung an den Arbeitnehmer.

     

    Beachten Sie | Diese steuerfreien Leistungen mindern beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Deshalb müssen Arbeitgeber den steuerfreien Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

     

    • Beispiel 3

    Der Arbeitgeber von A aus Beispiel 1 schließt für A ein Deutschland-Ticket ab. Dabei übernimmt er 25 Prozent des Ausgabepreises von 49 EUR, also 12,25 EUR. Dadurch reduziert sich der Ticketpreis um 5 Prozent auf 46,55 EUR. Den verbleibenden Betrag von 34,30 EUR (46,55 ./. 12,25 EUR) muss A übernehmen.

     

    Lösung: Der Arbeitgeber kann die gezahlten und rabattierten 46,55 EUR (jährlich 558 EUR) als Betriebsausgaben absetzen. Den Eigenanteil von A (monatlich 34,30 EUR, jährlich 411 EUR) muss er als Betriebseinnahme erfassen. Der Vorteil von monatlich 12,25 EUR (jährlich 147 EUR) ist bei A steuer- und beitragsfrei. Er mindert seine Entfernungspauschale von 1.380 EUR auf 1.233 EUR, sodass die Steuerentlastung bei A noch 370 EUR beträgt (30 Prozent von 1.233 EUR).

     

    Zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer (412 EUR ./. 370 EUR Steuerersparnis)

    42 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten (558 EUR ./. 411 EUR Eigenanteil)

    147 EUR

    •  
    • Abwandlung

    Der Arbeitgeber übernimmt die vollen Ticketkosten.

     

    Lösung: Der Arbeitgeber kann die von ihm gezahlten, rabattierten 46,55 EUR (jährlich 558,60 EUR) als Betriebsausgabe abziehen. Der Vorteil von monatlich 46,55 EUR (jährlich 558,60 EUR) ist bei A steuer- und beitragsfrei. Er mindert die bei A abzugsfähige Entfernungspauschale von 1.380 EUR auf 821 EUR, sodass die Steuerentlastung bei A noch 246 EUR beträgt (30 Prozent von 821 EUR).

     

    Wichtig zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer (0 EUR ./. 246 EUR Steuerersparnis)

    - 246 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten

    559 EUR

     

    c) Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

    Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Tickets sind nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, da es an der Zusätzlichkeit fehlt. Wenn aber der Arbeitgeber bei einer Gehaltsumwandlung den Vorteil durch das Ticket nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer unterwirft, ist er zwar mit 25 Prozent zzgl. Soli belastet, spart jedoch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen (ca. 21 Prozent). Unterm Strich ist das nur eine minimale Mehrbelastung. Der Arbeitnehmer spart ebenfalls seine Anteile zu den Sozialversicherungen. Zudem unterliegt der Vorteil durch das Ticket aufgrund der Pauschalbesteuerung nicht mehr der individuellen Besteuerung und reduziert nicht die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).

     

    • Beispiel 4

    Der Arbeitgeber von A aus Beispiel 1 möchte eine Gehaltsumwandlung vornehmen. Der Bruttolohn soll um 49 EUR reduziert und im Gegenzug soll ein 49-EUR-Ticket überlassen werden. Der Vorteil durch das Ticket soll pauschal versteuert werden.

    (in EUR)

    Normal
    Gehaltsumwandlung
    Ergebnis Gehaltsumwandlung

    Gesamter Lohnaufwand des ArbG

    3.617,25

    3.620,09

    Nachteil mtl. 2,84

    Kosten 49-EUR-Ticket

    - 49,00

    Pauschale LSt zzgl. Soli

    - 12,92

    Sozialabgaben ArbG-Anteil

    - 617,25

    - 607,17

    Bruttogehalt (steuerpflichtig)

    3.000,00

    2.951,00

    Sozialabgaben AN-Anteil

    - 617,25

    - 607,17

    Lohnsteuer (Jahr 2023)

    - 341,75

    - 330,41

    Nettogehalt

    2.041,00

    2.013,42

    Vorteil 49-EUR-Ticket

    49,00

    Nettoeinkommen AN Gesamt

    2.041,00

    2.062,42

    Vorteil mtl. 21,42

    Der jährliche Aufwand des Arbeitgebers beläuft sich also auf minimale 34 EUR. Effektiv kostet den Arbeitnehmer das 49-EUR-Ticket jährlich nur 331 EUR (= 12 × 49 EUR = 588 EUR; 558 EUR ./. 257 EUR) und er kann weiter die Entfernungspauschale mit 1.380 EUR absetzen (Ersparnis hier: 414 EUR bzw. 30 %). Er spart somit 83 EUR.

     

    Wichtig zum Vergleich:

    Fahrtkosten Arbeitnehmer (331 EUR ./. 414 EUR Steuerersparnis)

    - 83 EUR

    Belastung Arbeitgeber durch Fahrten

    34 EUR

     

    Übersicht / Gesamtvergleich der Beispiele

    Beispiel
    Kosten ArbN
    Kosten ArbG*
    • 1. Fahrt mit Pkw des ArbN

    2.806 EUR

    0 EUR

    • Abwandlung: 49-EUR-Ticket vom ArbN bezahlt

    174 EUR

    0 EUR

    • 2. 49-EUR-Ticket vom ArbN + 100 % Zuschuss ArbG

    - 238 EUR

    588 EUR

    • 3. 49-EUR-Ticket vom ArbG + 25 % Kostenübernahme

    41 EUR

    147 EUR

    • Abwandlung: 49-EUR-Ticket vom ArbG + 100 % Kostenübernahme

    - 247 EUR

    558 EUR

    • 4. Gehaltsverzicht zugunsten 49-EUR-Ticket + Pauschalierung

    - 83 EUR

    34 EUR

     

    *Der ArbG kann die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 104 | ID 49429580