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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    PKH: Wenn ein neuer Kredit nötig ist…

    | Bekommen Mandanten Prozesskostenhilfe (PKH), wird häufig vergessen: Das Gericht kann 4 Jahre lang die Einkommensverhältnisse prüfen. Nimmt der Mandant in diesem Zeitraum einen Kredit auf, kann es Probleme geben. Aber gilt aber nur, wenn das, was mit dem Kredit finanziert wird, nicht angemessen ist, so das LAG Hamm (25.4.18, 5 Ta 101/18, Abruf-Nr. 201118 ). Hierüber sollten Sie Ihre Mandanten aufklären. |

     

    Der PKH-Bezieher hatte während der 4 Jahre nach Verfahrensende einen Kredit aufgenommen bzw. einen alten Kredit erhöht. Allerdings genügte dem Gericht auch der Grund dafür: Zum einen waren Kinderzimmermöbel anzuschaffen (Geburt eines weiteren Kindes). Ferner finanzierte die Partei ein gebrauchtes, 15 Jahre altes Fahrzeug via Kredit. Das war angesichts der berufsbedingten Fahrwege (Anfahrt zum Arbeitsplatz 15 km) als erforderlich anzusehen (vgl. auch LAG Nürnberg 12.12.17, 7 Ta 98/17).

     

     

    PRAXISTIPP | Grundsätzlich gilt: Es ist der PKH-Partei nicht während der gesamten 4 Jahre (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO) verwehrt, Darlehensverpflichtungen zu begründen oder bestehende Kredite aufzustocken. Zwar werden im PKH-Bewilligungsverfahren solche Darlehen, die nach Klageerhebung neu begründet werden, nur ausnahmsweise berücksichtigt. Im Überprüfungsverfahren gilt ein großzügigerer Maßstab. Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während der gesamten 4 Jahre ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, die entstandenen Prozesskosten nachträglich zu begleichen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • PKH und Anwaltswechsel: Zweitanwalt muss verzichten ..., AK 17, 202
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 131 | ID 45315259