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  • 13.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191212

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 27.12.2016 – 13 Ta 317/16

    Eine wirksame Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG setzt voraus, dass im Rahmen der PKH-Bewilligung eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen wurde.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 24.05.2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.04.2016 aufgehoben.

    Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 18.04.2016 wird der den Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 28.12.2015 zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.04.2016 aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag an das Arbeitsgericht Krefeld (Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) zurückverwiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.



    Gründe



    A.



    Mit Beschlüssen vom 08.12.2011 und 22.11.2012 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger des Ausgangsrechtsstreits Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers, ohne eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO zu treffen. Der Rechtsstreit wurde im Termin am 16.04.2012 zum Ruhen gebracht und von den Parteien nicht weiter betrieben.



    Mit Schreiben vom 29.11.2012, welches der Antragsteller am 14.01.2013 erhielt, hat ihn das Arbeitsgericht unter Hinweis auf § 55 Abs. 6 RVG gebeten, seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung binnen eines Monats zur Akte zu reichen. Am 28.12.2015 ist beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Festsetzung der Prozesskostenhilfe-Vergütung des Antragstellers eingegangen.



    Durch Beschluss vom 12.04.2016 hat das Arbeitsgericht - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - den Antrag zurückgewiesen, da der Vergütungsanspruch nach § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG erloschen sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Antragstellers vom 18.04.2016 hat das Arbeitsgericht - Richter - mit Beschluss vom 25.04.2016 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 12.05.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 24.05.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.



    B.



    Die Beschwerde ist zulässig und begründet.



    I.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 €.



    II.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den Gründen des Beschlusses vom 12.04.2016 durfte der Antrag auf Vergütungsfestsetzung nicht zurückgewiesen werden.



    1.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Landeskasse ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht gemäß § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG erloschen. Das entsprechende Aufforderungsschreiben vom 29.11.2012 ist rechtlich unbeachtlich.



    a)Zweck der Regelung des § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG ist es, dem Urkundsbeamten eine möglichst frühzeitige Schlussabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen (OLG Zweibrücken 21.06.2013 - 2 WF 266/12 - RN 6, [...]; OLG Düsseldorf 06.02.2012 - II-5 WF 126-11, 5 WF 126-11 - RN 5, [...]). Sie dient hingegen nicht dazu, ihm eine beschleunigte Abwicklung einer Prozesskostenhilfe-Vergütung auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen wie hier im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung keine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen worden ist. Ansonsten wäre die Erwähnung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG in § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG überflüssig. Der Urkundsbeamte kann die Antragstellung durch Fristsetzung vielmehr nur erzwingen, wenn die Festsetzung einer weiteren Vergütung nach § 50 RVG in Betracht kommt (vgl. Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. § 55 RN 19). Eine solche setzt voraus, dass das Gericht nach § 120 Abs. 1 ZPO eine Zahlungsanordnung getroffen hat. Darauf, ob eine solche noch möglich ist, weil der 4-Jahreszeitraum des § 120 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch nicht abgelaufen ist, kommt es nicht an. Die Fristsetzung ist zudem nur möglich für das Stellen eines Antrags auf weitere Vergütung, nicht für die Prozesskostenhilfe-Vergütung (Bischof ua. RVG 5. Aufl. § 55 RN 29). Wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut ergibt, korrespondiert § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG insoweit mit § 50 Abs. 1 und 2 RVG.



    b)Anderes folgt auch nicht aus der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 07.08.2012 (- 14 W 423/12 - JurBüro 2013, 206). Dort war eine Zahlungsanordnung getroffen worden, im Zeitpunkt der Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG jedoch mangels Abschluss des Verfahrens eine Festsetzung noch unzulässig. Das OLG Koblenz hat die Aufforderung für wirksam gehalten, da sie vorbereitend eine einstweilige Situationsbeurteilung ermöglichen sollte. Unabhängig davon, ob dieser Auffassung zu folgen ist, unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation dadurch, dass bereits kein Fall des § 50 RVG vorliegt. Eine Festsetzung der weiteren Vergütung kam nicht in Betracht, weil es an einer Zahlungsanordnung gegenüber der bedürftigen Partei fehlte. Damit war der Anwendungsbereich des § 50 RVG nicht eröffnet und folglich auch nicht die Möglichkeit für den Urkundsbeamten, eine Frist nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG zu setzen.



    c)Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 08.07.2016 selbst darauf hingewiesen, dass Zweck der Regelung des § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG sei, eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen; dies sei eine Beschleunigung des Verfahrens der Vergütungsfestsetzung. Ohne eine Zahlungsanordnung sind jedoch keine Raten einzuziehen. Es kann auch keine Festsetzung der weiteren Vergütung erfolgen, welche ohnehin grundsätzlich voraussetzt, dass die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Forderungen bereits getilgt sind. Dies verdeutlicht, dass die hier seitens des Arbeitsgerichts gewählte Verfahrensweise nicht der gesetzlich intendierten Beschleunigung der Festsetzung der weiteren Vergütung gedient hat.



    d)Soweit der Bezirksrevisor zudem darauf verwiesen hat, dass im Fall der Versäumung einer wirksam nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG gesetzten Frist nicht nur der Anspruch auf weitere Vergütung, sondern auch solche auf Prozesskostenhilfe-Vergütung erlöschen, vermengt dies in unzulässiger Weise Rechtsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Nur wenn überhaupt Zahlungsanordnungen getroffen sind, muss der Urkundsbeamte einen Überblick über sämtliche Ansprüche gewinnen, also auch über diejenigen auf die Prozesskostenhilfe-Vergütung.



    2.Der Zurückweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts war daher aufzuheben. Die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung unter Beachtung der in den Beschlussgründen dargelegten Rechtsauffassung der Beschwerdekammer beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO.



    III.Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen.

    Vorschriften§ 120 Abs. 1 ZPO, § 55 Abs. 6 RVG, § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG, § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG, § 50 RVG, § 120 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 50 Abs. 1, 2 RVG, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG