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  • 26.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189538

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 27.07.2016 – 1 A 121/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschl. v. 27.07.2016

    Az.: 1 A 121/15

    In dem Verwaltungsrechtsstreit
    der Frau A., A-Straße, A-Stadt,
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt,
    gegen
    den Landkreis Saarlouis, vertreten durch den Landrat, - KFZ-Zulassungsstelle -, Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6, 66740 Saarlouis, - -
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    wegen Erstattung von Verwaltungsgebühren
    hier: Änderung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

    hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in A-Stadt durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den Richter am Verwaltungsgericht Helling am 27. Juli 2016 beschlossen:

    Tenor:

    Der Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten, des ehemaligen Rechtsanwalts Fontaine, A-Stadt, aufgehoben und Rechtsanwältin B., A-Stadt, als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet wird.

    Gründe

    Die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, da nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Ausführungen der sich als Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellenden Rechtsanwältin B. der bisher beigeordnete Rechtsanwalt Fontaine seine Anwaltszulassung aus Altergründen zurückgegeben hat und daher ein wichtiger Grund für die Aufhebung seiner Beiordnung vorliegt. Gemäß dem Antrag der Klägerin ist Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beizuordnen. Die Beiordnung ist - nicht - unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren anzuordnen, da die Klägerin die Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung nicht mutwillig herbeigeführt hat, vielmehr aus den dargelegten Gründen hierfür ein triftiger Grund allein schon deshalb besteht, weil der bisher beigeordnete Prozessbevollmächtigte mit Blick auf den im Verwaltungsrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwang aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Vertretung in der Lage ist. Daher müssen auch die durch den Änderungsbeschluss eventuell anfallenden Mehrkosten von der Staatskasse getragen werden
    siehe Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage Rdnr. 538; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage, § 121 Rdnr. 3; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 121 Rdnr. 35; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.1996 - 16 WF 33/96 - [...], Rdnr. 7 ff..

    Es ist daher wie erkannt zu entscheiden.

    Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

    RechtsgebieteBRAO, VwGOVorschriften§ 48 Abs. 2 BRAO; § 67 Abs. 4 VwGO